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sonnenrot Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 26.02.2008 Beiträge: 11 Nachricht senden | Erstellt am 11.03.2008 - 17:09 | |
Hallo!
Sensibilisiert durch das Guthaben der Heizkostenabrechnung 2007 (anderer Beitrag) habe ich mich hier im Forum ja ein bißchen schlau gelesen. Nun habe ich den Eindruck, als hätte die ARGE seit ca. einem Jahr falsch berechnet...
Hier meine Rechnung, ist das so richtig?
Gehalt Netto € 823,66
Brutto € 1050,00
Grundfreibetrag € 100,00
1. Freibetrag € 160,00
2. Freibetrag € 2,30
Mehrbed.Alleinerz.€ 125,00 1. Kind 18 J., Schüler,2. Kind 15 J., Schüler, 3. Kind 8 J., Schüler
also... Gehalt € 823,66 abzgl. Freibeträge € 387,30 = zu berücksichtigendes Einkommen.
Ist meine Berechnung korrekt? Dann hätte mir die ARGE monatlich € 74,61 zu wenig überwiesen.
Wenn dem so ist - wie und in welcher Form kann ich Widerspruch einlegen?
Danke für Hilfe!!! 
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Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 11.03.2008 - 18:34 | |
Hallo Sonnenrot,
soweit ich das auf den ersten Blick erkennen kann, ist in deiner Rechnung ein Fehler. Lies mal im Bereich "Hinweise und Ratgeber": Ratgeber Einkommensanrechnung
sonnenrot schrieb
1. Freibetrag € 160,00 2. Freibetrag € 2,30 |
Wie kommen diese Zahlen zustande? 
LG Wolf
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
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sonnenrot Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 26.02.2008 Beiträge: 11 Nachricht senden | Erstellt am 11.03.2008 - 18:48 | |
Hallo wolf27,
durch diesen Ratgeber bin ich doch erst auf die Zahlen gekommen...
§ 30 SGB II
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.
Ups - wohl Rechenfehler... 
1. Freibetrag € 100,00 (Das ist doch ne Pauschale, die es immer gibt, oder?)
dann Pt. 1 - zwischen 100 + 800 (Mein Rechenfehler, sind natürlich nicht 160, sondern 140)
Pt. 3 Teile des Einkommens, das 800 übersteigt... 10% von 23 sind 2,30.
Kannst Du es nachvollziehen - oder liege ich völlig daneben?
Viele Grüße!
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Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 11.03.2008 - 19:05 | |
Hallo Sonnenrot,
von € 800 bis € 1050 sind es aber doch mehr als € 23; jedenfalls auf meinem Taschenrechner...
LG Wolf
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
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sonnenrot Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 26.02.2008 Beiträge: 11 Nachricht senden | Erstellt am 11.03.2008 - 19:16 | |
Das ist die Beispielrechnung:
Bsp.: Ein Hilfebedürftiger erzielt im Monat 1200€ Bruttoeinkommen und erhält nach Abzug Steuern und SV-Beiträge 906,72€ Netto. Zuerst werden vom Bruttoeinkommen die Freibeträge ermittelt:
Grundfreibetrag: 100€
Freibetrag 1: 140€ (20% des Brutto von 100,01€ bis 800,00€; hier von 700€)
Freibetrag 2: 40€ (10% des Brutto von 800,01€ bis 1200,00€, bei mind. einem mind. Kind in der BG bis 1500€; hier von 400€)
vom Nettoeinkommen abzusetzender Gesamtfreibetrag: 240€
Das anrechenbare Einkommen beträgt damit: Nettolohn 906,72€ - Gesamtfreibetrag 240€ = 666,72€.
Hat der Hilfebedürftige nachgewiesen höhere Aufwendungen als durch den Grundfreibetrag gedeckt, kann er statt diesem die höheren Aufwendungen geltend machen (wenn er mehr als 400€ Bruttoeinkommen erhält): Aufwendungen für KFZ-Versicherung monatlich 35 €, private Versicherungen 30 €, Fahrkosten 200€, Unterhalt 150€, Werbungskostenpauschale 15,33 € = 430,33€
Das anrechenbare Einkommen beträgt damit: Nettolohn 906,72€ - Freibetrag nach § 30 SGB II 40€ - tatsächliche Aufwendungen 430,33€ = 436,39€.
AAAAAHHHH jetzt seh ich's auch... der letzte Freibetrag wäre demzufolge ja von 800 - 1050= 250, davon 10% sind 25,00. Kopfrechnen schwach...
Demnach stünde mir ja ein noch höherer Freibetrag zu, als ich am Anfang gerechnet habe, oder?
Lg sonnenrot
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Alleinerziehender  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 03.01.2008 Beiträge: 165 Nachricht senden | Erstellt am 11.03.2008 - 23:31 | |
sonnenrot schrieb
Das ist die Beispielrechnung:
...
private Versicherungen 30 €, Fahrkosten 200€, Unterhalt 150€, Werbungskostenpauschale 15,33
...
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Was sind das für 150 Euro Unterhalt?
*interessiertguck*
Signatur Frieden ist nicht nur das Gegenteil von Krieg, nicht nur der Zeitraum zwischen zwei Kriegen --- Frieden ist mehr. Frieden ist dann, wenn wir recht handeln und wenn zwischen jedem Menschen und jedem Volk Gerechtigkeit herrscht.
(Indianische Weisheit) |
Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 12.03.2008 - 03:23 | |
Alleinerziehender schrieb
Was sind das für 150 Euro Unterhalt? *interessiertguck* |
Hallo Alleinerziehender,
den "ominösen" Betrag hat Sonnenrot aus dem Ratgeber Einkommensanrechnung herauskopiert. Ottokar meinte in dem genannten Beispiel wohl Unterhaltszahlungen, die Jemand leisten muss (z. B. für ein Kind).
LG Wolf
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 12.03.2008 - 14:00 | |
genau, als Beispiel.
Der Mehrbedarf für Alleinerziehende hat da allerdings nichts zu suchen, dieser erhöht den individuellen Bedarf und mindert nicht das anrechenbare Einkommen.
D.h. du hast:
- 265€ Freibetrag auf dein Brutto von 1050€
- ein anrechenbares Einkommen von: Netto 823,66€ - Freibetrag 265€ = 558,66€
- einen Bedarf von: Regelsatz 347€ + Mehrbedarf Alleinerziehend 125€ + dein Anteil KdU = xyz
- einen Anspruch auf ALG II in Höhe von: Bedarf xyz - anrechenbares Einkommen 558,66€ = Anspruch
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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