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Ersteller | Thema » Beitrag als Abo bestellen |  | Cafemilch Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 25.02.2008 Beiträge: 5 Nachricht senden | Erstellt am 25.02.2008 - 16:40 | |
Hallo,
vieleicht weis hier ja jemand weiter...
Ich bin im November mit meinem Freund zusammen gezogen unter anderem um Miete zu sparen. Habe vorher vom Amt meine Miete (460 Euro) plus Heizkosten (70 Euro) bezahlt bekommen. Nun da wir uns ja die Miete teilen wären es inkl. Heizung 343 Euro, also eine enorme Ersparniss fürs Amt.
Ab Dezember wurde mir jedoch keine Miete mehr vom Amt bezahlt. Dann sagten sie plötzlich ich würde in einer eheänlichen Gemeinschaft leben und haben die Zahlungen komplett versagt.
Habe bereits zweimal Widerspruch eingelegt, da mein Freund auch nicht bereit ist sein Einkommen offen zu legen. Warte noch auf Rückantwort.
Nun könnte ich nach 4 Jahre Arbeitslosigkeit ab 01.03. endlich wieder Vollzeit arbeiten. Die Firma ist jedoch ein kleines Unternehmen und könnte mich daher nur mit Hilfe des Eingliederungszuschusses einstellen.
Das Arbeitsamt hat dieser Firma jedoch mitgeteilt das ich ja zur Zeit keine Leistung beziehe und sie deshalb keinen Zuschuss zahlen würden.
Da hätte ich nun wieder arbeiten gehen und können und wer steht mir im Weg??? Das Arbeitsamt...
Kann mir bitte jemand sagen was ich tun kann??
Überlege zu einem Anwalt zu gehen, kann ich mir jedoch nicht wirklich leiste. Musste in letzter Zeit mir schon genug Geld leihen.
Es wäre ganz toll wenn mir jemand Antwortet.
Gruß
| Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 26.02.2008 - 02:26 | |
Hallo Cafemilch,
hier läuft ja so einiges schief. 
Vorab ein paar grundsätzliche Fragen:
a) Zum Zeitpunkt des Umzuges hast du schon ALG II bezogen?! Falls ja, hat die ARGE den Umzug genehmigt?
b) Dein Freund bezieht kein ALG II?
c) Liegt dir ein Bescheid der ARGE vor, dass ab Datum xxx die Leistungen eingestellt werden?
d) Wogegen genau hast du Widerspruch eingelegt?
Grundsätzlich ist Folgendes zu sagen:
* Die ARGE kann aus euch nicht gleich eine BG machen. Dies geht nur unter bestimmten Voraussetzungen. Lies mal im Bereich "Hinweise und Ratgeber: Bedarfsgemeinschaft und Einstandsgemeinschaft
Cafemilch schrieb
Dann sagten sie plötzlich ich würde in einer eheänlichen Gemeinschaft leben und haben die Zahlungen komplett versagt. |
Wer hat das gesagt, bei welcher Gelegenheit und in welchem Zusammenhang? Das ist so m. E. nicht rechtskonform, da ihr erst mal keine BG seid.
Cafemilch schrieb
Das Arbeitsamt hat dieser Firma jedoch mitgeteilt das ich ja zur Zeit keine Leistung beziehe und sie deshalb keinen Zuschuss zahlen würden. |
So wie ich das sehe, greift hier § 3 SGB II. In dem Fall wäre die Aussage des Amtes falsch.
Beantworte bitte mal die Fragen, damit der Zusammenhang für uns hier besser zu erkennen ist. Danke.
@ Ottokar: Wie siehst du denn Fall? Danke für deine Hilfe!
LG Wolf
| Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8150 Nachricht senden | Erstellt am 26.02.2008 - 17:49 | |
Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung, über die die örtlichen Agenturen für Arbeit sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf Höhe und Dauer der Leistung im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen eigenständig und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
D.h. diese sind grundsätzlich nicht vom Leistungsbezug abhängig, aber Ermessenssache.
Bitte beantworte mal die Fragen von Wolf27!
| Cafemilch Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 25.02.2008 Beiträge: 5 Nachricht senden | Erstellt am 26.02.2008 - 21:03 | |
Hallo,
erstmal danke für die Antworten.
zu a) Ja, ich habe zu dem Zeitpunkt schon ALG II bekommen. War im August bei der Sachbearbeiterin und sagte ihr das ich vorhabe umziehen und was ich beachten müsste. Sie gab mir eine Veränderungsmitteilung und meinte das ich diese nach dem Umzug zusammen mit der Ummeldung abgeben müsste.
Wie sich danach leider herausstellte war das ein unerlaubter Umzug...
zu b) Nein, mein Freund bezieht kein ALG II
zu c) das ist ein Versagungs/Entziehungsbescheid und die Leistung wurde ab 01.02.2008 ganz versagt. Ausgestellt am 14.02.2008
zu d) Ich habe Widerspruch eingelegt, dass es sich nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt.
War am 05.02.2008 beim Arbeitsamt bei einer Sachbearbeiterin, da ich zum ersten ja kein Geld bekommen hatte und auch keinen Bescheid darüber. Sie hat mir dann auch das mit der eheänlichen Gemeinschaft gesagt und ich ihr dann es nicht so ist. Worauf hin sie meinte ich könnte Widerspruch einlegen und sie hat mir diesen sogar geschrieben. In dem aktuellen Bescheid steht das dieser nicht formgerecht war.
LG
| Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 26.02.2008 - 23:50 | |
zu a:
Cafemilch schrieb
War im August bei der Sachbearbeiterin... Sie gab mir eine Veränderungsmitteilung und meinte das ich diese nach dem Umzug zusammen mit der Ummeldung abgeben müsste. Wie sich danach leider herausstellte war das ein unerlaubter Umzug... |
Die Aushändigung des Formulars, mit der Aufforderung, dieses mit der Ummeldebescheinigung einzureichen, darf m. E. von "Otto-Normalverbraucher" als Zustimmung zum Umzug gewertet werden. Andernfalls hätte die SB von vornherein NEIN sagen können/müssen und nicht noch Formulare verteilen, die einen Umzug "begünstigen".
zu b: Wenn die ARGE das evtl. schon weiß, dann wird sie sicherlich mit allen Mitteln versuchen, aus euch eine BG zu machen, da dann das Einkommen deines Freundes angerechnet würde.
zu c: § 66 SGB I - Folgen fehlender Mitwirkung
Wichtige Frage: Hat die ARGE irgendwelche Dokumente, Beweise, Angaben etc. von dir verlangt, die du bisher nicht vorgelegt/erbracht hast??? Diese Aufforderung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgt sein.
Allerdings sagt § 66 Abs. 3 ganz eindeutig:
Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Wurdest du also nicht auf die Folgen hingewiesen und dir keine Frist eingeräumt, um deiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, dann ist der Entzug der Leistungen m. E. nicht rechtskonform.
zu d:  
Cafemilch schrieb
...In dem aktuellen Bescheid steht das dieser nicht formgerecht war. |
Wenn dein Widerspruchsschreiben
* deinen Namen,
* deine Anschrift,
* die Anschrift der ARGE,
* deine BG-Nummer,
* das Datum,
* den Grund des Widerspruchs,
* deine Begründung des Widerspruchs,
* sowie deine Unterschrift
enthielt, dann war/ist das Schreiben "formgerecht". Mehr kann und darf eine Behörde von einem normalen Bürger nicht verlangen. Vor Gericht sieht es etwas anders aus, aber die ARGE ist kein Gericht!
Diese Begründung ist m. M. nach kompletter Unfug.
@ Ottokar: Nochmals Widerspruch einlegen? Mit Klage drohen?
LG Wolf
| Cafemilch Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 25.02.2008 Beiträge: 5 Nachricht senden | Erstellt am 27.02.2008 - 21:46 | |
Hallo Wolf27,
zu c) Ja, die ARGE hat nach dem Einkommen meines Freundes gefragt. Er möchte das jedoch nicht angeben.
zu d) In dem Widerspruch stand nicht die Anschrift der ARGE, da ich ja vor Ort war...
Habe heute übrigens Post von der Krankenkasse bekommen. Die Arge hat mich dort abgemeldet...

LG
| Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 28.02.2008 - 00:01 | |
Hallo Cafemilch,
ich sehe hier als nächsten Schritt nur noch die Klage vor dem Sozialgericht. Die Aussichten sehen m. M. nach auch nicht schlecht aus, da deine SB bzw. deine zuständige ARGE bis jetzt alles boykottiert hat, was dazu beiträgt, dich in Arbeit zu bringen und andererseits hilft, Geld zu sparen. Das ist mit den Grundsätzen des SGB II nicht vereinbar.
@ Ottokar: Eilantrag und Feststellungsklage? Was meinst du? Vielen Dank!
LG Wolf
| Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8150 Nachricht senden | Erstellt am 28.02.2008 - 17:08 | |
Cafemilch schrieb
...In dem aktuellen Bescheid steht das dieser nicht formgerecht war. |

Das ist kapitaler Blödsinn! Es gibt für Widersprüche keine Formvorschrift!
Hier solltest du sofort eine Feststellungsklage beim SG auf Feststellung deiner Hilfebedürftigkeit einreichen! Das geht auch zur Niederschrift direkt beim SG.
Dabei zusätzlich auf die besondere Eile hinweisen, das derzeit keinen KV besteht und wegen fehlender Mietzahlung Obdachlosigkeit droht!
Außerdem darauf hinweisen, dass keine Unterstützungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3a SGB II besteht.
Dir steht zumindest deine Regelleistung zu.
Um weiteres zu beantworten: wie alt bist du?
Wie viel KdU hat das Amt für deine alte Wohnung gezahlt, wieviel kostet die neue?
Gib es Zeugen für den Termin, wo die SB dir das mit der Ummeldung gesagt hat?
[Dieser Beitrag wurde am 28.02.2008 - 17:08 von Ottokar aktualisiert]
| Cafemilch Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 25.02.2008 Beiträge: 5 Nachricht senden | Erstellt am 29.02.2008 - 17:37 | |
Hallo Ottokar,
ich bin 30 Jahre alt.
Das Amt hat mir 460 Euro Miete zzgl. 70 Euro Heizkosten bezahlt.
Jetzt beträgt die Miete 686 Euro inkl. Heizkosten. Mein Mietanteil ist die Hälfte also 343 Euro...
Leider war ich auf allen Terminen immer alleine beim Amt.
Wie funktioniert das mit der Feststellungsklage?
Habe mir beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein geholt und am Montag einen Termin beim Anwalt. Ich hoffe das ist so richtig...
LG
| Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8150 Nachricht senden | Erstellt am 29.02.2008 - 19:58 | |
Ich denke, der Anwalt ist der richtige Schritt. Der kann sich gleich durch die Originalunterlagen kämpfen.
Vielleicht erreicht er auch mit einem Schreiben an das Amt schon das gewünschte. Wenn nicht, kann er in deinem Auftrag klagen.
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