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Sonnengott  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 15.02.2008 Beiträge: 200 Nachricht senden | Erstellt am 12.08.2008 - 11:59 | |
So nun doch noch mal was anderes…
Ich habe ja Antrag auf Befangenheit gestellt. Ablehnungsbescheid hatte ich erhalten und auch gleich Widerspruch geschrieben… Befangenheit gegen den Fachdienstleiter bzw Leiter des JobCenters, Leistungssachbearbeiterin sowei Fallmanagerin
Die Gründe für die Befangenheit denke ich sind absolut ausreichend.
-„Beleidung“ durch den Leiter
Für so Leute wie mich gebe er kein Geld aus. (Hier alleine kann man doch erkennen dass der mann befangen sein muss)
- Verleumdung (auch durch den Leiter) hier speziell, dass ich von der Polizei abgeführt worden bin und ein Platzverweis ausgesprochen wurde. Erguss einer merkwürdigen Phantasie^^
- Unterschieben des Darlehenvertrages für die Kaution (ist jetzt erst hinzugekommen)
- Weitere Versuche mir irgendwelche Ratenzahlungen unterzuschieben
- verschwunde Unterlagen am laufendem Band
- keine Ordnungsgemäße Zahlung der Miete (auch aktuell dazu gekommen)
Nötigung durch den Leiter
So sachen wie: Wenn sie ihre Beschwerde nicht zurücknehmen kann es sein dass wir eine ganze weile brauchen bis ihr antrag (hier erstausbildung) bearbeitet wird. Ich habe beschwerde und befangenheitsantrag nicht zurückgenommen. Ist ja dann auch passiert Fahrtkosten musste ich sogar vor gericht und der eigentlich Antrag hat 3 monate bearbeitungszeit gebraucht. So dass ich nicht alle module in der schule freigeschaltet habe bekommen.
Unterschiedliche Angaben vor Gericht und in der Stellungnahme zu meiner Beschwerde der Leistungssachbearbeiterin. Aber so dass ich beiderseitig Nachteile habe.
So glaube dass war es im ganzen… sind bestimmt nioch ein paar dinge dabei.
So die Frist für den Widerspruch ist abgelaufen (mittlerweile sind es über 4 monate)… ich habe eine Verlängerung der Frist bis zum 25.07. gegeben die ist nun aber auch weit überschritten.
Sehe ich das richtig. Ich muss jetzt die Klage einreichen? Wegen Untätigkeit?
Muss ich da gleich auch die Klage wegen Befangenheit mit einbringen oder wird jetzt erst mal eine Frist vom Gericht gesetzt bis wann mein Widerspruch bearbeitet sein muss?
Signatur Meine Beträge enhalten alleinig meine Meinung. Wenn sich jemand beleidigt fühlt, möchte er mich doch bitte kontaktieren, damit ich den Beitrag bei Bedarf entfernen kann.
"ich heiße sonnengott und bin hartzoholiker" |
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 12.08.2008 - 12:48 | |
Klagen wegen Untätigkeit kann man nur wegen einem nicht bearbeiteten Antrag, der ein Verwaltungsverfahren in Gang setzte.
Hier geht es aber um einen Befangenheitsantrag?
Da sich diese u.a. gegen den Leiter richtete, muss dieser Antrag von der nächst höheren Behörde bearbeitet werden: § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Kam von dort die Ablehnung?
[Dieser Beitrag wurde am 12.08.2008 - 13:08 von Ottokar aktualisiert]
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Sonnengott  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 15.02.2008 Beiträge: 200 Nachricht senden | Erstellt am 12.08.2008 - 13:03 | |
ja die ablehnung kam von der nächst höheren behörde sprich von der hauptstelle und hier vom Geschäftsführer. dem habe ich ja widersprochen und seit dem nur noch den eingang bestätigt bekommen. wie gesagt sind jetzt über 4 monate...
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 12.08.2008 - 13:16 | |
So, ich habe noch mal SGG und SGB X zu Rate gezogen.
Hier handelt es sich um einen Antrag, demzufolge sich die der Befangenheit "beschuldigten" Personen sich jeder Mitwirkung bezüglich Anträgen von dir zu enthalten haben. Dieser wurde abgelehnt wogegen du Widerspruch eingelegt hast.
Also Antrag, Antragsablehnung und Widerspruch im Verwaltungsverfahren.
Damit ist (bei Widerspruch nach 3 Monaten) eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG möglich.
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Sonnengott  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 15.02.2008 Beiträge: 200 Nachricht senden | Erstellt am 12.08.2008 - 13:36 | |
ei jo^^ ich will ja auch wech von dem ganzem jobcenter und in die haupstelle zb. ich glaube kaum dass sich da irgendwer gegen seinen chef stellen wird.
wie muss denn sowas aussehen. hab da eine klage von dir ottokar im forum gefunden, nur leider weiß ich nicht wie ich die auf meinen Fall anwenden soll.
Ist es nicht besser erst mal besser erwzingen zu lassen dass dort eine entscheidung gefällt wird? denke dann kann ich auch besser argumentieren, weil ich ja auch wieder eine antwort auf meinen widerspruch habe. bis dahin muss ich mich halt noch ein wenig weiter mit den hanseln rumschlagen. nicht das das spaß machen würde *hehe*
ich hab nur erlebt dass wenn sich einer wehrt dass dies doch eine ganze menge bewerkstelligen kann. andere sachbearbeiter in meinem akt. jobcenter holen sich mittlerweile meine akte zu hilfe um ihren "kunden" helfen zu können. da scheint gerade ein krieg auszubrechen zwichen leistungsmanagement, fallmanagement und dem fachdienstleiter, wobei hier leider das fallmanagement immer wieder das nachsehen hat. es gibt wirklich 2 hier die wollen wirklich helfen... naja...
wenn ich dann weiß was ich in der klage erwähnen soll, würdet ihr mich dann bei dem formulieren unterstützen? ich versuche natürlich so viel selbst zu machen wie nur möglich.
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Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 12.08.2008 - 14:49 | |
Sonnengott schrieb
wenn ich dann weiß was ich in der klage erwähnen soll, würdet ihr mich dann bei dem formulieren unterstützen? |
Jo! Bin dabei! 
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 12.08.2008 - 17:27 | |
Da nimm das "Beispiel einer Untätigkeitsklage wegen nicht bearbeitetem Antrag" und passe es an deine Situation an.
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