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Kaddy82 
Neu dazu gekommen


...

Status: Offline
Registriert seit: 29.04.2007
Beiträge: 9
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...   Erstellt am 29.04.2007 - 10:24Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo,
ich habe ein großes Problem:

Seit 2 Monaten bin ich mit meinem Freund zusammen. Ich hatte schon vorher eine Tochter (9Monate) diese ist nicht die leibliche Tochter meines derzeitigen Freundes.
Mein Sozialzentrum meint jedoch wir wären eine EÄG bzw. Bedarfsgemeinschaft und er müsste für mich und meine Tochter aufkommen. Ist das richtig? Wir sind doch erst so kurz zusammen.
Besteht nicht die Möglichkeit ein größeren Wohnraum zu mieten und die überschüssigen qm die mir und meiner Tochter nicht zustehen an ihn unterzuvermieten, so dass ich weiterhin Hartz IV bekomme. Er versorgt meine Tochter ja nicht mit und wir haben keine gemeinsamen Konten o. ä.
Bitte helft mir!
Vielen Dank
LG Katrin




lerouge
unregistriert

...   Erstellt am 29.04.2007 - 12:03Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Eine Bedarfsgemeinschaft ist man erst nach plus minus Ein Jahr.
Das mit der Wohnung, Wieviele Quadratmeter habt ihr denn?
Gruß




cherie ...
Moderatorin
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 20.10.2006
Beiträge: 497
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...   Erstellt am 29.04.2007 - 14:36Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Kaddy82 schrieb

    Hallo,
    ich habe ein großes Problem:

    Seit 2 Monaten bin ich mit meinem Freund zusammen. Ich hatte schon vorher eine Tochter (9Monate) diese ist nicht die leibliche Tochter meines derzeitigen Freundes.
    Mein Sozialzentrum meint jedoch wir wären eine EÄG bzw. Bedarfsgemeinschaft und er müsste für mich und meine Tochter aufkommen. Ist das richtig? Wir sind doch erst so kurz zusammen.

    Nein das ist nicht richtig, eine EäG kann man erst vermuten wenn man ein Jahr zusammen lebt, aber auch da streitet man sich drüber, denn es gibt da noch eine Aussage das es 3 Jahre wären.

    Für deine Tochter ist der leibliche Vater zuständig ( Unterhalt )bzw. wenn er nicht zahlen kann, das Jugendamt ( Unterhaltsvorschuss )




    Besteht nicht die Möglichkeit ein größeren Wohnraum zu mieten und die überschüssigen qm die mir und meiner Tochter nicht zustehen an ihn unterzuvermieten, so dass ich weiterhin Hartz IV bekomme. Er versorgt meine Tochter ja nicht mit und wir haben keine gemeinsamen Konten o. ä.

    Natürlich besteht die Möglichkeit einen größeren Wohnraum anzumieten.
    Ich weiß ja nicht ob dein Freund Arbeit hat, denn dann wäre es besser, wenn er die Wohnung anmietet und mit dir einen Untermietvertrag machen würde.



    Bitte helft mir!
    Vielen Dank
    LG Katrin


Seit wann aber ist ein einjähriges Zusammenleben das „langjährige Zusammenleben”, wie es das Bundesverfassungsgericht fordert? „Langjährig” bedeutet nach Adam Riese immer mehrere Jahre.

Der Bundesgerichtshof urteilte demzufolge, dass man frühestens nach 2-3 Jahren beurteilen könne, ob Partner nur probeweise zusammenleben oder eine verfestigte Gemeinschaft bilden. (BGH 12.03.1997, NJW 1997, 1851)



„Eine 'eheähnliche Gemeinschaft' kann daher nur angenommen werden, wenn die Partner ausdrücklich bestätigen (finanziell) — auch in Zukunft — füreinander einstehen zu wollen, denn nur so ist das Kriterium der „Eheähnlichkeit”, das in Anlehnung an § 1360 BGB ein gegenseitiges 'Unterhalten' fordert, erfüllt.” (SG Düsseldorf 18.05.2005 - S 23 AS 175/05 ER)

Zitat aus :

www.tacheles-sozialhilfe.de/default.aspx

Oder auch mal hier schauen :

www.gegen-hartz.de/fts.php?criteria=ehe … ch&x=0&y=0

[Dieser Beitrag wurde am 29.04.2007 - 14:48 von cherie aktualisiert]





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