Sebastian  Admin und Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 25.08.2006 Beiträge: 350 Nachricht senden | Erstellt am 16.11.2007 - 13:16 | |
Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft (= Abrechnung über ein- und dieselbe BG-Nr) wird in § 7 SGB geregelt.
Aber auch im SGB II gilt der Individualisierungsgrundsatz des Fürsorgerechts: jeder Mensch hat ein eigenständiges Anrecht auf Sicherung des persönlichen Lebensunterhalts. Darauf hat auch das BSG im Nov. 2006 hingewiesen und eine Neugestaltung und Individualisierung der Leistungsbescheide verlangt. Das ist ab dem 1. Juli 2007 auch geschehen – genau so unzulänglich wie zuvor.
Die Einstandsgemeinschaft wird in § 9 „Hilfebedürftigkeit“ geregelt. Dort heißt es:
§ 9 Abs. 2, 3 und 5
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
beachte auch: § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II: Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Zu beachten ist, dass das Einkommen und/oder Vermögen unverheirateter Kinder NICHT zu berücksichtigen ist zur Deckung der Bedarfe anderer Personen in der BG. Dabei kommt es in den Leistungsbescheiden aber immer wieder zu fehlern. Die Kinder erhalten dabei dann eine höhere Leistung, als ihnen eigentlich zusteht. Der gleiche Betrag wird den Eltern allerdings als Einkommen zugerechnet und entsprechend abgezogen. Im Ergebnis mag die Summe stimmen, die Zuordnung der Einkommen und damit die individuelle Berechnung ist aber falsch.
Einzelne KollegInnen überlegen daher, den Rechtsweg zu beschreiten mit dem Ziel, dass die individuelle Unterzahlung ausgeglichen wird, während die individuelle Überzahlung nicht zurückgefordert werden kann, da der Fehler ja bei der Behörde liegt. Wir wollen das verstehen als eine deutliche Mahnung an die Behörden, korrekt vorzugehen.
Der Begriff „Einstandsgemeinschaft“ kommt in genau dieser Form m.W. in keinem Gesetzestext vor, sondern wird jeweils umschrieben bzw. durch obergerichtliche Entscheidungen konkretisiert. Voraussetzung ist. dass tatsächlich die Sorge für die Gemeinschaft vorrangig wahrgenommen wird vor der Befriedigung eigener Bedürfnisse oder der Erfüllung eigener Verpflichtungen. Ein Liebesverhältnis und/oder ein sexuelles Verhältnis gehören nicht zu den Voraussetzung. Für die Trennung einer solchen „Gemeinschaft“ bedarf es keinerlei Formalitäten.
Synonyme können sein:
Einstehensgemeinschaft, Verantwortungsgemeinschaft. Wirtschaftsgemeinschaft, eheähnliche Einstandsgemeinschaft, Einstandspartnerschaft ...
Sich-füreinander-verantwortlich-Fühlen, durch innere Bindungen von einer Intensität, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner auch für den Lebensunterhalt des anderen als selbstverständlich erscheinen lassen.
Bundesverfassungsgericht:
Mit dem Begriff "eheähnliche Gemeinschaft" in § 137 Abs. 2 AFG ist bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau gemeint, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
Bundesgerichtshof:
Eine eheähnliche Gemeinschaft setzt eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau voraus, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Gleichgeschlechtliche und ihrer Art nur vorübergehend angelegte Partnerschaften scheiden damit von vornherein aus.
Bundesverwaltungsgericht:
Eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.d. § 122 Satz 1 BSHG liegt nur dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründen.
Diese Verantwortungsgemeinschaft gibt es im SGB II sicherlich seitens der Elternteile gegenüber der Familie, nicht jedoch seitens der Kinder gegenüber den Eltern, ungeachtet der Zugehörigkeit zur gleichen BG-Nr.
Bundesverfassungsgericht
Mit dem Begriff "eheähnliche Gemeinschaft" in § 137 Abs. 2 AFG ist bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau gemeint, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
Gemeinschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern oder Verwandten fallen nicht unter diesen Begriff.
o BVerfG, Urt. v. 17.11.1992 - 1 BvL 8/87; BVerfGE 87, 234; NJW 1993, 643; JZ 1993, 144, mit Anm. Seewald, Otfried, 148
Bundesgerichtshof:
Eine eheähnliche Gemeinschaft setzt eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau voraus, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Gleichgeschlechtliche und ihrer Art nur vorübergehend angelegte Partnerschaften scheiden damit von vornherein aus.
o BGH, Urt. v. 13.01.1993 - VIII ARZ 6/92; BGHZ 121, 116; NJW 1993, 999; JZ 1993, 950, mit Anm. Medicus, Dieter, 952, JR 1993, 503, mit Anm. Haase, 506, Heinz, Karl Eckhart, JR 1994, 89; ZMR 1993, 261, m. Anm. Merschmeier, Andreas, ZMR 1994, 13; FuR 1993, 156, mit Anm. Finger, Peter, 159
Bundesverwaltungsgericht:
Eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.d. § 122 Satz 1 BSHG liegt nur dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründen (im Anschluss an BVerfGE 87, 234 [264 f.] - Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
o BVerwG, Urt. v. 17.05.1995 - 5 C 16.93; BVerwGE 98, 195; NJW 1995, 2802; DÖV 1995, 865; DVBl. 1995, 1184; FamRZ 1995, 1352; ZfSH/SGB 1995, 640; FEVS 1996, 1; MDR 1996, 216; Anm. Schellhorn in FuR 1995, 311
Bemerkenswert erscheinen auch folgende Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (201/202):
„In Anbetracht der Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte (vgl. ...), dem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sei der Einwand abgeschnitten, er unterstütze den bedürftigen Partner nur vorschussweise anstelle des nicht oder nicht rechtzeitig leistungsbereiten Sozialhilfeträger (zur grundsätzlichen Beachtlichkeit dieses Einwands im Sozialhilferecht vgl. BVerwGE 90, 154 [156]; 98, 18 [19 f.]), sieht sich der Senat schließlich zu folgendem Hinweis veranlasst: Die Intention, bedarfsdeckende Leistungen für den Lebensunterhalt eines anderen nur vorschussweise im Wege der „Nothilfe“ anstelle des Sozialhilfeträgers zu erbringen, ist unvereinbar mit der Annahme einer eheähnliche Gemeinschaft. Denn diese ist geprägt durch das Sich-füreinander-verantwortlich-Fühlen, durch innere Bindungen von einer Intensität, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner auch für den Lebensunterhalt des anderen als selbstverständlich erscheinen lassen. Ist der vermögende Partner hierzu nicht bereit, sondern allenfalls zu einer darlehensweisen Überbrückungshilfe, so besteht - wie im Falle der Verwendung des Einkommens ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen (BVerfGE 87, 234, 8265]) - eine eheähnliche Gemeinschaft noch nicht oder nicht mehr.“
* siehe dazu:
o OVG Mannheim, Urt. v. 14.04.1997 - 7 S 1816/95; FEVS 1998, 29; ZFSH/SGB 1998, 471
o OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.01.1998 - 12 M 345/98; FEVS 1998, 545
o OVG Saarlouis, Beschl. v. 03.04.1998 - 8 V 4/98; FEVS 1998, 557
o VGH München, Beschl. v. 01.07.1998 - 12 CE 98.1061; FEVS 1999, 107
o OVG Schleswig, Beschl. v. 02.01.2002 - 2 M 104/01; FEVS 2003, 166
o VGH München, Beschl. v. 16.01.2002 - 12 CE 01.2310; FEVS 2002, 550; BayVBl. 2003, 179
Synonyme: Einstehensgemeinschaft, Verantwortungsgemeinschaft. Wirtschaftsgemeinschaft, eheähnliche Einstandsgemeinschaft
Sich-füreinander-verantwortlich-Fühlen, durch innere Bindungen von einer Intensität, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner auch für den Lebensunterhalt des anderen als selbstverständlich erscheinen lassen.
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