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baerchen07 Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 27.08.2007 Beiträge: 5 Nachricht senden | Erstellt am 27.08.2007 - 17:03 | |
wird die eheähnliche bedarfsgemeinschaft sofort nach einzug meiner partnerin angenommen ??? habe von einem urteil gehört wonach man erst nach einem jahr zusammenlebens als eheähnliche bedarfsgemeinschaft angesehen wird... dank euch im voraus mfg
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 28.08.2007 - 11:56 | |
Hallo,
das ist, glücklicherweise, eines der wenigen Dinge, die im SGB2 wirklich konkret geregelt sind.
Lt. SGB II § 7 Abs. 3a Nr. 1 kann ein "wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen," erst nach 1 Jahr des Zusammenlebens angenommen werden. Bis dahin lauft ihr als Haushaltgemeinschaft. D.h. jeder für sich.
Ausnahme ist nur, wenn man bereits vor Ablauf dieser 12 Monate (auch schon zu Beginn):
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
- der jeweils andere befugt ist, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Dann kann diese Unterstützung sofort angenommen werden.
Dies wurde in der Fassung des SGB II vom 01.08.2006 durch Einfügen des Absatzes 3a konkretisiert. Das dazu extra noch ein Urteil notwendig war, zeigt, wie wenig sich die ARGEn an bestehende Gesetze halten.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
baerchen07 Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 27.08.2007 Beiträge: 5 Nachricht senden | Erstellt am 29.08.2007 - 08:52 | |
hallo..danke für deine antwort...die arge will mir aber das eine jahr nicht gewähren weil die bei uns zur kontrolle waren und der meinung sind das wir ein paar sind und deswegen werden wir ab sofort als bedarfsgemeinschaft angesehen...widerspruch ist abgelehnt worden...lohnt sich eine klage vor dem sozialgericht????....mfg
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 30.08.2007 - 19:44 | |
Du solltest auf alle Fälle klagen!
Die Vorschrift im SGB II ist keine Auslegungssache, welche die ARGEn nach Gutdünken handhaben können!
Wenn sich die ARGE nicht an das Gesetz hält = Klage!
Anders ist das immer weiter um sich greifende rechtswidrige Verhalten der ARGEn nicht einzudämmen.
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