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baerchen07 
Neu dazu gekommen


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...   Erstellt am 27.08.2007 - 17:03Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


wird die eheähnliche bedarfsgemeinschaft sofort nach einzug meiner partnerin angenommen ??? habe von einem urteil gehört wonach man erst nach einem jahr zusammenlebens als eheähnliche bedarfsgemeinschaft angesehen wird... dank euch im voraus mfg




Ottokar ...
Moderator
...............

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Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 28.08.2007 - 11:56Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo,

das ist, glücklicherweise, eines der wenigen Dinge, die im SGB2 wirklich konkret geregelt sind.
Lt. SGB II § 7 Abs. 3a Nr. 1 kann ein "wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen," erst nach 1 Jahr des Zusammenlebens angenommen werden. Bis dahin lauft ihr als Haushaltgemeinschaft. D.h. jeder für sich.

Ausnahme ist nur, wenn man bereits vor Ablauf dieser 12 Monate (auch schon zu Beginn):
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
- der jeweils andere befugt ist, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Dann kann diese Unterstützung sofort angenommen werden.

Dies wurde in der Fassung des SGB II vom 01.08.2006 durch Einfügen des Absatzes 3a konkretisiert. Das dazu extra noch ein Urteil notwendig war, zeigt, wie wenig sich die ARGEn an bestehende Gesetze halten.





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Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===---

baerchen07 
Neu dazu gekommen


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...   Erstellt am 29.08.2007 - 08:52Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


hallo..danke für deine antwort...die arge will mir aber das eine jahr nicht gewähren weil die bei uns zur kontrolle waren und der meinung sind das wir ein paar sind und deswegen werden wir ab sofort als bedarfsgemeinschaft angesehen...widerspruch ist abgelehnt worden...lohnt sich eine klage vor dem sozialgericht????....mfg




Ottokar ...
Moderator
...............

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...   Erstellt am 30.08.2007 - 19:44Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Du solltest auf alle Fälle klagen!
Die Vorschrift im SGB II ist keine Auslegungssache, welche die ARGEn nach Gutdünken handhaben können!

Wenn sich die ARGE nicht an das Gesetz hält = Klage!
Anders ist das immer weiter um sich greifende rechtswidrige Verhalten der ARGEn nicht einzudämmen.





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