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<SandradS> unregistriert
| Erstellt am 17.08.2007 - 13:15 | |
Hallo zusammen!
Ich hab mich schon durchs Forum gekämpft aber irgendwie scheint jeder Fall etwas anders als meiner Darum also meine Frage bzw. erstmal Situation:
Ich lebe mit meinem 2 jährigen Sohn als Alleinerziehende in meiner Wohnung, bin getrennt lebend, sprich Scheidung läuft.
Erhalte seit der Trennung letztes Jahr HartzIV für mich und meinen Sohn anteilig.
Jetzt möchte ich gerne mit meinem neuen Freund zusammenziehen, wir wohnen ergo noch nicht zusammen (und er ist logisch auch nicht der leibliche Vater des Kindes).
Dieser ist berufstätig, Netto Einkommen monatlich ca. 1400-1500 €.
Bei Nachfrage bei der Arge ob ich denn noch Hilfe erhalten würde wenn wir zusammenziehen sollten (Nur telefonisch nachgefragt ohne Angabe von Namen ) bekam ich nur als Antwort: Ich solle eine Änderungsbescheinigung ausfüllen.
Aber wir wohnen ja noch nicht zusammen?
Wieso soll ich dann jetzt schon was ändern?
Und Datum angeben ab wann kann ich auch schlecht ohne ne Wohnung ...
Mal abgesehen davon, dass wir grad mal ein paar Monate zusammen sind und ich sicherlich NICHT möchte das er für mich und mein Kind aufkommt!
Blöder Kreis - ohne die Auskunft der Arge können wir auch keinen WBS beantragen, denn was soll ich als Einkünfte für mich eintragen wenn ich nicht weiss was ich bekomme und ob überhaupt??
Alles verzwickt gerade und ich weiss nicht wo vorn und hinten ist und wo ich anfangen soll!
Wäre super dankbar wenn ihr mir einen Rat geben könnt!
Vielen lieben Dank schonmal,
Sandra
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 17.08.2007 - 14:50 | |
Hallo,
deine Frage ist schnell und einfach benatwortet.
Lt. SGB2 § 7 Abs. 3a muss dein Freund innerhalb der ersten 12 Monate eures Zusammenlebens weder für dich noch dein Kind aufkommen. Er muss lediglich seinen Anteil an den Kosten der Unterkunft zahlen. Deshalb die Änderungsmeldung, sobald dein Freund bei dir wohnt. Statt wie bisher durch 2 teilt das Amt diese dann durch 3. Du 1/3, dein Kind 1/3 und dein Freund 1/3. D.h. du erhälst nur noch 2/3 der KdU als ALG2.
Erst wenn ihr 12 Monate zusammen lebt muss dein Freund mit seinem Einkommen und Vermögen für deinen Unterhalt aufkommen. Falls er das Kind nicht adoptiert, muss er für dein Kind auch keinen Unterhalt zahlen. Das muss allen dessen leiblicher Vater.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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<SandradS> unregistriert
| Erstellt am 17.08.2007 - 14:58 | |
Hallo Ottokar!
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
2/3 der Koster der Unterkunft heisst mir wird dann der Betrag zur Grundsicherung gestrichen?
Oder wirklich nur der Teil des sogenannten Wohngelds?
LG
Sandra
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 17.08.2007 - 15:06 | |
Hallo,
die Grundsicherung umfasst die Regelleistung und die angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU).
Für deinen und den Bedarf deines Kindes werden dann nur noch jeweils 1/3 der (KdU) übernommen.
Wenn ihr vom Amt bisher z.B. 300 Euro als KdU erhalten habt, dann bekommt davon dein Kind 150 Euro und du 150 Euro. Wenn ihr zu dritt seid, heist dass 300 Euro / 3 Personen = 100 Euro/Person. Du erhälst 100 Euro KdU und dein Kind erhält 100 Euro KdU. Die 100 Euro, die dann auf deinen Freund entfallen, muss dieser selbst zahlen.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
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