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Sebastian  Admin und Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 25.08.2006 Beiträge: 350 Nachricht senden | Erstellt am 30.08.2008 - 09:55 | |
Kindergeld Einkommensgrenze
Wie viel die Eltern verdienen, spielt fürs Kindergeld keine Rolle, wohl aber das Einkommen ihrer Kinder. Das Kindergeld wird an erwachsene Töchter und Söhne nur dann gezahlt, wenn deren anrechenbare Jahreseinkünfte maximal 7680 Euro betragen. Dieser Betrag gilt seit Anfang 2004 unverändert. Dabei werden vom Bruttoeinkommen eines abhängig beschäftigten Kindes die Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten abgezogen.
Die Werbungskostenpauschale i. H. v. 920 € wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.
Kindergeld trotz BAB (Berufsausbildungsbeihilfe)?
Erstens -> Verdienstgrenze beim Kindergeld ist 640 €.
Zweitens -> dazu kommen noch die Werbungskosten, mindestens die Pauschale von 920 € jährlich / 77 € monatlich; wären wir schon bei 717 € monatlich.
Drittens -> BAB zum Lebensunterhalt sind 507 Euro; was du mit BAB und Ausbildungsvergütung mehr als die 507 € bekommst, sind Werbungskosten; siehe Punkt 2
Gefährlich wird es nur, wenn zwei Ausnahmeregelungen dazu kommen und noch eine gewaltige Steigerung der Ausbildungsvergütung jeweils im 2. Jahr des Bewilligungszeitraumes sowie nur einen kleinen BAB-Betrag wegen Fahrkosten
a) du hast einen Zusatzfreibetrag von 52 € bei deiner Vergütung wegen auswärtiger Unterbringung
b) du hast einen Zusatzfreibetrag von 112 € auf eine (Halb-)Waisenrente
Die Arbeitsagentur stellt einen BAB Rechnung zur Verfügung: BAB Rechner
Signatur Redakteur bei
www.gegen-hartz.de
Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Ich erteile grundsätzliche KEINE Rechtsberatung! |
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 30.08.2008 - 14:16 | |
Sorry Sebastian, dass ich dich hier korrigieren muss:
das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT hat in seinem Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - festgelegt, dass zur Berechnung der Einkommensgrenze für den Kindergeldanspruch das Nettoeinkommen der für den Lebensunterhalt verfügbaren Mittel anzusetzen ist.
Zweckbestimmte Leistungen (z.B. Leistungen für Arbeitsmittel und Fahrkosten) für die Ausbildung dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.
Also statt Brutto das Netto und KEIN Abzug der Werbungskostenpauschale.
[Dieser Beitrag wurde am 30.08.2008 - 15:41 von Ottokar aktualisiert]
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
Sebastian  Admin und Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 25.08.2006 Beiträge: 350 Nachricht senden | Erstellt am 30.08.2008 - 17:50 | |
Hallo Ottokar,
eine Korrektur ist immer gut! 
Signatur Redakteur bei
www.gegen-hartz.de
Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Ich erteile grundsätzliche KEINE Rechtsberatung! |
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