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Kleo Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 14.02.2008 Beiträge: 82 Nachricht senden | Erstellt am 15.02.2008 - 11:19 | |
Hallo,
tut mir leid wegen dem Posting im anderen Thread, dachte das wäre da besser aufgehoben.
"BAB darf ausschließlich bei demjenigen angerechnet werden, der BAB erhält!"
Wie formuliere ich das im Widerspruch ?
Wir haben zum 3. Mal Widerspruch eingelegt, aber bekommen eben nur diese 38,40 € als Freibetrag. Der Bescheid darüber war heute in der Post.
Hat das vielleicht was mit dem Kindergeld oder Unterhalt zu tun was die Tochter noch erhält ?
Ausserdem sollen wir ca. 210 € zurückzahlen, da wir ja angeblich das im ersten Monat zuviel erhalten hätten bevor das BAB in die Berechnung einging.
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Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 16.02.2008 - 21:08 | |
Hallo Kleo,
so ganz kann ich dir nicht folgen. 
Kleo schrieb
Der Bescheid darüber war heute in der Post. |
Was genau steht denn da drin? Ich denke, ohne genaue Zahlen und der Begründung, warum dein Widerspruch abgelehnt wurde, ist eine vernünftige Antwort kaum möglich.
LG Wolf
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 17.02.2008 - 13:09 | |
Handlungsanweisung zu § 11 SGB II:
Leistungen der Ausbildungsförderung (BAföG, BAB) sind als Einkommen zu berücksichtigen. Dabei werden 20 % der Ausbildungsförderung nach dem BAföG als zweckbestimmte Einnahme (§ 11 Abs. 3 Nr. 1a) nicht als Einkommen berücksichtigt.
Werden für Fahrkosten und Ausbildungsmaterial insgesamt höhere Kosten nachgewiesen, können die die Pauschale übersteigenden Kosten zusätzlich geltend gemacht werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 Alg II-V).
Wurde bereits der Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro nach § 11 von der Ausbildungsvergütung abgesetzt, sind Fahrkosten und Kosten für Ausbildungsmaterial nur für den 100 Euro übersteigenden Teil zu berücksichtigen.
Außerdem: die Teile vom Einkommen (Unterhalt und Ausbildungsvergütung, etc.), welche bereits bei der BAB-Berechnung als Einkommen berücksichtigt wurden (siehe Bescheid BAB), dürfen bei der Berechnung von ALG II nicht nochmal (doppelt) berücksichtigt werden. Nur der Teil, der als Freibetrag bei der BAB-Berechnung nicht berücksichtigt wurde, kann hier als Einkommen berücksichtigt werden.
Hier: http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p11/p11_10008.html
wir nochmal klargestellt, das BAB ausschließlich Einkommen des BAB-Beziehers ist.
Kindergeld ist keine Einnahme nach bafög und mindert auch nicht den Freibetrag nach § 23 Abs. 2 bafög.
Hier ist also einmal der Bedarf des Kindes und andererseit dessen anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen.
Der Bedarf setzt sich aus dem zustehenden Regelsatz und den anteiligen KdU zusammen.
Das Einkommen aus 80% des BAB/bafög, dem tatsächlichen Freibetrag nach § 23 Abs. 2 bafög (sofern gewährt) und dem KiGe.
Ausschließlich der Teil des Kindergeldes, den das Kind hier nicht zur Deckung seines Bedarfes benötigt, kann dem kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen angerechnet werden.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Kleo Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 14.02.2008 Beiträge: 82 Nachricht senden | Erstellt am 18.02.2008 - 14:12 | |
Seit Stunden versuchen wir über im Net vorhandene Einkommensrechner herauszufinden was man uns jetzt abziehen darf bzw. noch zu zahlen hat.
Ich geb jetzt mal alles an, vielleicht schafft ihr es mir da weiterzuhelfen.
Also mein Mann hat Bruttolohn 1375 €
Die Tochter bekommt 154 € Kindergeld, 138 € Unterhalt und eben die 192 € BAB. Ich selbst habe kein Einkommen.
Im Bescheid steht folgendes:
Nettolohn: 1082,81 €
Freibetrag: 267,50 €
zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen: 815,31 €
Einkommensbereinigung: -68,40 €
Erwerbseinkommen (ALG2): 815, 31 €
Kindergeld Einkommen: 154 €
Unterhalt Einkommen: 138 €
Sonstiges Einkommen: 192 €
Gesamteinkommen: 1230,91 €
In der 2. Spalte steht dann bei meinem Mann:
Nettolohn: 1082, 81 €
Freibetrag: 267, 50 €
zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen: 815,31 €
Einkommensbereinigung: 30 €
Erwerbseinkommen (ALG2): 815, 31 €
Kindergeld Einkommen: 0 €
Unterhalt Einkommen: 0 €
Sonstiges Einkommen: 0 €
Gesamteinkommen: 785,31 €
Bei meiner Tochter steht:
Einkommensbereinigung: 38,40 €
Kindergeld Einkommen: 154 €
Unterhalt Einkommen: 138 €
Sonstiges Einkommen: 192 €
Gesamteinkommen: 445,60 €
Kosten für die KdU werden so aufgeteilt:
Annerkannte Kosten: 422,40 €
Davon entfallen 140,82 € auf meinen Mann und jeweils 140,79 € auf mich und die Tochter.
In der Verteilung steht:
Gesamtbedarf: 1324,40 € davon 452,82 beim Mann und 452,79 bei mir und Tochter.
Verteilung Gesamteinkommen: 1230,91 € davon 406,08 beim Mann, 406,04 bei mir und 418,79 € bei der Tochter.
Reicht das oder braucht ihr noch den Teil der "Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (ohne Kosten für Unterkunft und Heizung) nach Einkommensberücksichtigung" und die "Kosten für Unterkunft und Heizung nach Einkommensberücksichtigung" ?
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 18.02.2008 - 16:41 | |
Soweit ich das sehe, ist die Berechnung korrekt.
Beim Mann wird der Freibetrag unsinnigerweise auf "Freibetrag: 267,50 €" und "Einkommensbereinigung: -68,40 €" verteilt, der Gesamtfreibetrag stimmt aber. Das hat aber nicht der SB zu verantworten, sondern Siemens, die der BA für einen zweistelligen Millionenbetrag die fehlerstrotzende Berechnungssoftware A2LL geliefert und seit 2004 die gravierendsten Fehler darin noch immer nicht beseitigt hat.
Von den 192€ BAB deiner Tochter werden korrekt die 20% abgezogen (Einkommensbereinigung: 38,40 €). Ich gehe mal davon aus, das die Tochter noch keine 25 ist?
Damit hat sie einen Bedarf von 278€ Regelsatz + 140,79 € anteilige KdU = 418,79€. Soweit auch korrekt.
Da sie 445,60€ anrechenbares Einkommen hat, hat sie 26,81€ mehr als ihren Bedarf.
Unabhängig davon gehört deine Tochter gemäß § 7 Abs. 5 SGB II nicht zu eurer BG, d.h. sie ist nicht bedürftig im Sinne des SGB II.
Diese 26,81€ mehr der Tochter können als Kindergeldüberhang dem Kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen angerechnet werde. I.d.R. ist das die Kindsmutter. Da diese dann, wenn sie kein anderes Einkommen hat, auf dieses Einkommen den Freibetrag von 30€ geltend machen kann, bleibt also KiGe-überhang bis zu diesem Freibetrag anrechenfrei.
Vermutlich hat man dir hier die 26,81€ deshalb gar nicht erst angerechnet, da man sie hätte gleich wieder abziehen müssen.
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Kleo Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 14.02.2008 Beiträge: 82 Nachricht senden | Erstellt am 19.02.2008 - 12:56 | |
Die Tochter wird im März erst 18.
Wann greift denn dieser Grundfreibetrag von 100 € wenn nicht beim BAB ?
Im Endeffekt haben mein Mann und ich aber trotzdem weniger für Essen und etc. zur Verfügung, da meine Tochter der Meinung ist das Geld gehöre ihr und sie könne damit machen was sie wolle.
Abgesehen davon, wenn wir jetzt die Tochter rausschmeissen würden, hätten wir (laut Rechner) einen Auszahlungsbetrag von glaube über 250 €.
Da sie laut deiner Aussage nicht mehr zur BG gehört, müssten dann mein Mann und ich jetzt nicht als 2 Personen berechnet werden ?
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Kleo Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 14.02.2008 Beiträge: 82 Nachricht senden | Erstellt am 21.02.2008 - 13:48 | |
Danke, wusste ich doch das da was nicht so richtig war wie gedacht. Am Schalter erzählte man mir ja von diesen 100 € als Freibetrag und wunderte mich das die auf einmal garkein Thema mehr waren.
Das KiGe bekomme ich und behalte das auch ein, aber die Auszahlung war ja ohne Bezug von BAB wesentlich höher, welches ich dazu benutzt habe eben Miete, Strom, Essen usw. zu bezahlen.
Jetzt würden ja 153,60 € fehlen, aber wenn der Grundfreibetrag noch dazukommt, "fehlen" im Gegensatz zu vorher "nur" noch 53,60 € und das war mir ja wichtig.
Widerspruch geht noch morgen raus. Ich beziehe mich wie von dir geschrieben auf den Grundfreibetrag nach § 11.
Oder wäre es besser mehr reinzuschreiben ?
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Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 21.02.2008 - 14:03 | |
Hallo Kleo,
wenn es hier "nur" um den Grundfreibetrag gemäß § 11 geht, dann würde ich gegen die Nichtberücksichtigung Widerspruch einlegen. So, wie Ottokar schon geschrieben hat.
Kurz und knackig formuliert, sonst müssen die zuviel denken. Das erhöht die Fehlerrate. 
LG Wolf
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Kleo Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 14.02.2008 Beiträge: 82 Nachricht senden | Erstellt am 21.02.2008 - 16:43 | |
Gilt der Freibetrag auch bei Bezug von BAB oder nur bei sogenanntem "Erwerbseinkommen" ? Oder gibt es da garkeinen Unterschied ?
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 21.02.2008 - 18:04 | |
Danke Kleo, das du noch mal nachgefragt hast.
Ich habe doch tatsächlich bei meiner Antwort vom 20.02.2008 - 18:07 die 192€ als Ausbildungsvergütung angesehen. 
Deshalb habe ich diese falsche Antwort gelöscht.
Hier bin ich in die Irre gegangen.
Nein, es bleibt bei meiner ursprünglichen Aussage: vom BAB kann kein Grundfreibetrag abgesetzt werden, die Berechnung ist soweit korrekt.
Aber:
sobald deine Tochter 18 ist, steht ihr von ihrem Einkommen der Freibetrag von 30€ für priv. Versicherungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V zu.
Und:
sie kann von ihrem BAB-Einkommen auch jetzt schon Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 geltend machen:
- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind
- geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
- die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
wenn diese die 20% Pauschale des vom BAB abgesetzten Freibetrages (hier: 38,40€) übersteigen.
Nochmal: 
[Dieser Beitrag wurde am 21.02.2008 - 18:08 von Ottokar aktualisiert]
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