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Celsus ...
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...   Erstellt am 24.10.2005 - 21:42Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Was ist eure Meinung zur für die Auslegung von letztwilligen Verfügungen angewandten Andeutungstheorie (die in Österreich offensichtlich (noch) ganz herrschende Meinung ist), wonach also der Wille des Erblassers in (Wortlaut von) Testament bzw Kodizill wenigstens andeutungsweise enthalten sein muss?

In der Judikatur wird zwar des öfteren auf die Andeutungstheorie Bezug genommen, man bedient sich ihrer aber kaum im Sinne ihrer eigentlichen Bedeutung.
Vielmehr sind die einschlägigen Entscheidungen des OGH dazu oft widersprüchlich; die Andeutungstheorie scheint sogar aus bloßer revisionsrechtlicher Notwendigkeit erklärlich. (Ich darf dazu ua verweisen auf Stagl, Der Wortlaut als Grenze der Auslegung von Testamenten² (2005), der sich eingehend mit der Anwendung und allfälliger dogmatischer Begründung der Andeutungstheorie im deutschen, österreichischen und schweizerischen Testamentsrecht befasst.)
Auch brachte der OHG wiederum in manch anderen E (nicht wörtlich aber) im Ergebnis zum Ausdruck, dass die Andeutungstheorie nur den Gegenstand der letztwilligen Verfügung betreffe. Dass es sich überhaupt um eine letztwillige Verfügung handelt, müsse nicht mehr angedeutet sein. (s NZ 2003, 308 – „Tabernakelfall“ zur Schenkung ohne wirkliche Übergabe)

Diese uneinheitliche und (gerade im letzten Fall (wiederum)) jede Begründung entbehrende Rechtsprechung kann der Befürwortung der Theorie schon gar nicht dienlich sein, ist doch die gewählte Form des Rechtsgeschäfts / der Erklärung aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen (Schenkung, Vermächtnis) mindestens ebenso bedeutend wie das Objekt der Verfügung.

In den meisten Entscheidungen als auch in der überwiegenden Lehre wird die Anwendung der Andeutungstheorie mit der sonstigen Umgehung der Formvorschriften begründet.
Darauf möchte ich unten eingehen.

Auch die Funktion eines/r Beweis(es/„sicherung“) kann die Andeutungstheorie nicht erfüllen. Wenn das Gericht mittels außertestamentarischer Umstände zur Überzeugung gelangt, worin der Wille des Erblassers bestehe, dann steht dies genauso fest, als wenn der Erblasserwille klar aus den Worten hervorgegangen ist.

Eine Begründung der Andeutungstheorie qua telos könnte sein, dass man mit ihr und der damit verbundenen „Einschränkung“ den gesetzlichen Erben schützen möchte.

Genau das ist – beachtet man überdies die Konzeption des ABGB (su) – nicht gewollt und nötig, da ohnedies das Pflichtteilsrecht zur Genüge diese Funktion erfüllt.

Die Andeutungstheorie dürfte „ein Import aus Deutschland sein.“ (Stagl aaO)
Ehrenzweig formulierte erstmals (!) 1924 diese Auslegungstheorie für das österreichische Recht. „Denn die Auslegung muß im Testament irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhalt finden und darf dem völlig unzweideutig ausgedrückten Willen nicht geradezu zuwiderlaufen“ (In dieser und ähnlicher Formulierung von der Rsp in vielen E übernommen.)

Kurze Anmerkung hierzu: Wie sollten die durch Auslegung ermittelten Ergebnisse einem „völlig unzweideutig [wohl im Testament] ausgedrückten“ Willen zuwiderlaufen?
Wenn sich der Erblasserwille bereits gesichert aus der wörtlichen,... , einfachen oder ergänzenden Auslegung der Urkunde ergibt, braucht man doch nicht die Andeutungstheorie zu bemühen; es würde der naturrechtlichen Konzeption des ABGB (dazu sogleich) völlig widersprechen, würde man den eindeutigen (!) Erblasserwillen mit einer Auslegung über außertestamentarische Umstände torpedieren.
ME muss es doch (unter den (wenigen) Befürwortern, im österreichischen Recht die Andeutungstheorie zu verwerfen) unstrittig sein, dass ein Vorrang des eindeutigen, aus der letztwilligen Verfügung hervorgehenden Willens gegenüber einem aus außertestamentarischen Materialien „festgestellten Willens“ (?!) besteht; zumal mehr als fraglich ist, ob eine solche Situation überhaupt eintreten kann, gibt es doch nur einen (zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung maßgeblichen) Willen des Erblassers.
Damit wäre der 2. HS Ehrenzweigs hinreichend entkräftet.
(Zum 1. HS der oben zitierten Aussage und damit zur Kernfrage sogleich.)

Unser Erbecht ist (unstreitig) auf dem Gedanken des Erblasserwillens aufgebaut; der Wille des Erblassers ist Dreh- und Angelpunkt der Konzeption. Sogar die (bloß!) ergänzende Normierung des gesetzlichen Erbrechts „erfolgt auf Grund des vermutheten Willens des Erblassers.“ (Unger, System)

So wie der Grundsatz der Privatautonomie überhaupt, aus welcher das Erbrecht im Übrigen einen konsequenten Ausfluss darstellt, steht in concreto die Testierfreiheit und – mangels Vertrauensschutz – der Wille des Testators über allen Dingen; was nicht bedeutet, dass diese Grundsätze nicht in Teilbereichen eingeschränkt werden (müssen). Aber die (sinnvollen) Grundsätze und Tendenzen sollten uns den Auftrag geben, nicht geradezu gegen sie anzukämpfen.

Liegen Formvorschriften (vorwiegende Begründung der hM für die Andeutungstheorie) vor (Zweck hier wohl: Bewusstmachen des Rechtsaktes, Beweis), dürfen selbige nicht zu Selbstzweck missbraucht und ein weit gefasster Formalismus an den Tag gelegt werden, der mit den vom Gesetz gewollten Grundsätzen nicht mehr in Einklang zu bringen ist.
(Folgt man Stagl aaO, kann ohnehin die „Umgehung von Formvorschriften“ keine Begründung für die Andeutungstheorie darstellen. Die einzige Begründung dafür wäre, die Interessen der gesetzlichen Erben zu schützen, welche Funktion die Andeutungstheorie aufgrund des österreichischen Pflichtteilsrechts nicht erfüllen braucht.)

Mit dieser Darstellung habe ich – in aller Kürze (Verweis auf die aktuellen News) - die wichtigsten Argumente auf den Tisch gelegt und meine Meinung zum „Fremdkörper“ Andeutungstheorie geäußert.

Eure Ansicht würde mich interessieren!

Liebe Grüße
Celsus





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