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Phoebe ...
Super Star
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Status: Offline
Registriert seit: 15.02.2008
Beiträge: 280
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...   Erstellt am 21.03.2008 - 14:07Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Mich treiben gerade zwei Fragen rum.
Nämlich einmal wieviele Leistungsempfänger wohl alleine zu einem Termin bei der ARGE gehen.

Und wie viele Leute darf man mitnehmen, wenn man nicht alleine kommt.

Ich mache mir darüber gerade in dem Zusammenhang Gedanken, was man tun kann, um HartzIV Empfängern zu helfen.

Es ist doch so, SBs verschantzen sich hinter Gesetzen, Dienstvorschriften und Beamten/Juristen Deutsch. Als einfacher Bürger ist einem soetwas schleierhaft und unverständlich.
Daraus ergibt sich doch folgende Situation: Man trifft alleine auf einen SB, in seiner geschützen Umgebung und dort kann er seine Position auch durch die Vorgabe von angeblicher Gesetzeskenntniss und Dienstvorschriften ausbauen.
Kurz um, das ist kein Treffen auf gleicher Augenhöhe. Es klar, daß der Leistungsempfänger klar in der unterlegenen Position ist. So wird er sich wohl auch fühlen und so wird er sich auch verhalten. Letztlich tritt er wie ein Bittsteller auf.

Jetzt frage ich mich, in wie weit man dieser Tatsache mit Hilfe von Gruppendynamik und Psychologie entgegen wirken kann. Drei, vier oder Fünf Personen gegen eine Einzelperson sind schon ein ganz anderes Bild. Ein Einzelner wird unbewußt merken, daß er in der Unterzahl ist. Wenn die Gruppe entsprechend geschlossen und selbstbewußt auftritt, dann wird der SB sich nicht mehr hinter Gesetzen und Vorschriften verstecken können. Dann kann man ein Gespräch auf gleicher Augenhöhe führen und unmissverständlich klar machen, daß man nur das haben will, was man von Rechtswegen bekommen soll und nicht irgendwelche Bittgesuche stellt oder sich Almosen erbetteln will.





Signatur
"Je korrupter der Staat ist, desto mehr Gesetze braucht er." - Publius Cornelius Tacitus

superstreusel 
Star User
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Status: Offline
Registriert seit: 29.01.2008
Beiträge: 36
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...   Erstellt am 07.04.2008 - 22:00Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


hallöchen also wir gehen grundsätzlich zu zweit hin, damit man auch einen zeugen hat. was nützt es denn zu fünft hin zu gehen. es soll doch keine demonstartion werden oder ?? das hört sich an wie: nur in der gruppe sind wir stark. aber wenn man sich ein wenig damit beschäftigt kann man auch etwas erreichen. und hier im forum bekommt man auch hilfe wenn man fragen hat. ich kann nur raten: jemanden mit zum gespräch nehmen damit sie dir nicht das wort im mund rumdrehen kann.




Wolf27 ...
Moderatorin
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Status: Offline
Registriert seit: 25.04.2007
Beiträge: 2954
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...   Erstellt am 08.04.2008 - 02:33Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo @ all,

ich denke, auch hier kommt es auf den Einzelfall an.

Wenn man das "Vergnügen" hat, auf eine/n SB zu treffen, die/der sich für einen kleinen Gott hält, dann kann es sicher nicht schaden, z. B. mit zwei Beiständen da anzutraben.

Für "normale" Termine, bei vernünftigen SB reicht dann sicher auch eine Person als Beistand.

Dann wäre noch zu überlegen, ob man einen rechtssicheren Beistand benötigt, weil man sich allein im Paragrafendschungel nicht zurechtfindet oder ob man lediglich einen Beistand als Zeugen für das Gesagte braucht.

Wobei ich denke, dass bei einigen SB eine kleine "Demonstration" der eigenen Macht nicht ganz unangebracht wäre, um die mal fix wieder auf den Teppich zu holen.

LG Wolf





Signatur
Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?


mikoham ...
Durchstarter
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Status: Offline
Registriert seit: 27.08.2007
Beiträge: 22
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...   Erstellt am 04.06.2008 - 05:48Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Also, ich bin bei Behörden, ob ARGE, Arbeitsamt oder sonst wo immer mit einem " Zeugen " hin. Vier Ohren hören ja immer besser als zwei.





Signatur
Lieben Gruß
Mikoham

Ottokar ...
Moderator
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Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 04.06.2008 - 09:04Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Nun, das SGB X sieht in § 13 Abs. 4 einen Beistand vor, also eine Person.
Wenn man da als Gruppe auftritt, hat der SB also durchaus das Recht, bis auf den Kunden und einen von diesem ausgewählten bzw. benannten Beistand alle anderen Personen seines Zimmers zu verweisen bzw. den Zutritt zu verweigern.





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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