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<Gast>
unregistriert

...   Erstellt am 18.03.2006 - 13:53Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Mein Vater ist ein Alkoholiker und "säuft" seit seit dem Tod meiner Mutter fortwährend nun auch täglich.
Er wurde schon mehrmals von meinem Bruder (17) und mir (22) - noch wohnhaft im elterlichen Haus- via Notartz zur Entgiftung geschickt für einen Zeitraum von einer Woche.
Auch zu Lebzeiten meinrer Mutter, war er schon ziemlich trinkstark und war für 3 Monate auf einer Entzugskur - erfolgslos.
Können wir uns beide für die Zukunft absichern, damit er unser Leben nicht weiter zerstört und wir vielleicht noch für ihn zahlen müssen, wenn er zum Pflegefall wird?




Celsus ...
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..............................



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...   Erstellt am 20.03.2006 - 22:58Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Grundsätzlich haben auch Kinder den Eltern Unterhalt zu leisten, wenn diese nicht imstande sind, sich selbst zu erhalten. Aber vorrangig haften jedenfalls ein Ehegatte bzw. die Vorfahren. Wenn ihr also Großeltern habt, habt ihr wohl keine Probleme. Zu beachten ist auch, dass der Vermögensstamm eures Vaters (Erspartes etc.) zuerst verwertet wird. Ihr seid also kurz gesagt die letzten, die zur Unterhaltsleistung herangezogen werden könnten, wenn euer Vater sich eines Tages nicht selbst erhalten kann. Und dann geht das selbstverständlich nur soweit, als euer eigener Unterhalt nicht gefährdet wird.

Wenn Träger sozialer Hilfe leisten (also 'Sozialhilfe'; auch in stationären Einrichtungen), kann es sein, dass zum Beispiel die, die ohnehin nach dem Gesetz unterhaltspflichtig sind (also ev. ihr) dafür dann Ersatz leisten müssen. Allerdings ist das von Bundesland zu Bundesland verschieden und in den Sozialhilfegesetzen bzw. -verordnungen geregelt.

In Oberösterreich zB sagt § 47 SHG:
"(3) Nicht zum Ersatz nach Abs. 1 herangezogen werden dürfen:
1. Großeltern und Enkel des Hilfeempfängers;
2. Minderjährige für soziale Hilfe, die ihren Eltern (einem
Elternteil) geleistet wurde;
3. volljährige Kinder für soziale Hilfe, die ihren Eltern (einem
Elternteil) in einer stationären Einrichtung sowie nach Vollendung
des 60. Lebensjahres geleistet wurde."





Signatur
Wer glaubt, er sei perfekt, hat aufgehört besser zu werden.

Silke ...
attendee
.........

...

Status: Offline
Registriert seit: 20.05.2006
Beiträge: 13
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...   Erstellt am 20.05.2006 - 22:49Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


In Wien ist da glaube ich anders. Komisch sind die verschiedenen Regelungen.





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