Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 11.07.2007 - 19:27 | |
Vorwort
Diese kleine Zusammenfassung häufig gestellter Fragen und Antworten rund um das ALG II soll eine Hilfe bieten, bevor man eine konkrete Frage stellt. Vieles lässt sich so im Voraus bereits klären und beantworten.
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Abkürzungshinweise:
ALG2 = Arbeitslosengeld II, eigentlich "Grundsicherung für Arbeitsuchende"
KdU = Kosten der Unterkunft; in Bescheiden sind hiermit die angemessenen KdU nach SGB 2 § 22 gemeint
EinV auch EV oder EGV = Eingliederungsvereinbarung nach SGB 2 § 15
BA = Bundesagentur für Arbeit
BG = Bedarfsgemeinschaft
AGH = Arbeitsgelegenheit
MAE = Mehraufwandsentschädigung
EEJ = ein Euro Job
ABM = Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
SB = Sachbearbeiter/in
i.d.R. = in der Regel (im Normalfall)
u.U. = unter Umständen
vgl. = vergleiche (siehe auch)
Rz = Randziffer; gemeint sind die meist am rechten Seitenrand von Dokumenten angebrachten Zahlen zum schnellen Auffinden von Textpassagen
SGB 2 oder SGB II = zweites Sozialgesetzbuch
SGB 3 oder SGB III = drittes Sozialgesetzbuch
ALG II-V oder ALG2-Verordung = Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
ARGE = Arbeitsgemeinschaft; gemeint ist eine GmbH aus Arbeitsamt und kommunalem Träger
…
Häufig gestellte Fragen & Antworten
Wo bekomme ich: ein aktuelles SGB 2, SGB 3, Durchführungshinweise zu diesen Gesetzen, Gerichtsurteile/Grundsatzentscheidungen?
Hier: www.tacheles-sozialhilfe.de
Bei Veränderungen
gibt es einen Vordruck der BA: "Mitteilung über Veränderungen Arbeitslosengeld II"
Dieser sollte unbedingt benutzt werden zur Mitteilung von: Erkrankung oder Umzug, Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme incl. Höhe und Datum der ersten Lohnzahlung, Krankenkassenwechsel, Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Änderung der Personenzahl oder Bankverbindung.
Beim AA als PDF runterzuladen und auszufüllen: http://www.arbeitsagentur.de > Formulare > Formulare für Bürgerinnen & Bürger > Arbeitslosengeld II
Was ist ALG2 und wie bekomme ich es?
ALG2 (Arbeitslosengeld II) ist die "Grundsicherung für Arbeitsuchende" und besteht aus einer Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie den angemessenen Kosten der Unterkunft.
ALG2 wird nur auf Antrag und erst ab dem Tag der Antragstellung gewährt (SGB 2 § 37). Hierbei genügt ein formloser Antrag, auch per Post oder E-Mail. Als Tag der Antragstellung zählt der Tag, an dem der Antrag dem Amt vorliegt (Durchführungshinweise zu SGB 2 § 37, Rz 37.1). Die erforderlichen Angaben können später nachgereicht werden. Allerdings besteht die Pflicht zur Leistungsauszahlung erst, wenn alle dazu erforderlichen Daten vom Antragsteller erbracht und nachgewiesen wurden.
Wer kann ALG2 beantragen?
Gemäß SGB 1 § 36 Abs. 1, SGB 2 § 7 Abs. 1 Satz 1 sowie den Durchführungshinweisen zu SGB 2 § 37 Rz 37.1a können Personen ab ihrem 15. Lebensjahr bis zum 65. Lebensjahr einen Antrag stellen.
Wo/wie bekomme ich schnell einen Antrag?
Anträge, Zusatzblätter und Veränderungsmitteilung sowie die Ausfüllhinweise und Broschüren dazu kann man alle im Internet als PDF-Datei herunterladen und direkt am PC ausfüllen: http://www.arbeitsagentur.de/ > Formulare > Formulare für Bürgerinnen & Bürger > Arbeitslosengeld II
Kann ich sofort bei Antragstellung Leistungen erhalten/fordern?
Ist strittig, auf welche Sozialleistung der Hilfebedürftige Anspruch hat (§ 43 SGB I), oder benötigt das Amt zur Berechnung der Leistung länger (§ 42 SGB I), muss es mit Ende des Monats, in dem der Antrag abgegeben wurde, auf gesonderten Antrag des Hilfebedürftigen die Leistung als Vorschuss zahlen.
§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II weicht hier zu Gunsten des Hilfebedürftigen ab, indem hier, ebenfalls auf gesonderten Antrag des Hilfebedürftigen, die Leistung vorläufig (i.d.R. als Darlehen) zu zahlen ist. Eine Frist wird hier, im Gegensatz zu §§ 42 und 43 SGB I nicht genannt, so das Anspruch auf vorläufige Leistungen nach SGB II mit dem Tag der Abgabe des vollständigen Antrages geltend gemacht werden kann.
Wie weise ich rechtssicher nach, dass das Amt mein Schreiben erhalten hat?
Rechtlich als Nachweis des Einganges eines Schreibens anerkannt wird nur, wenn:
a) das Schreiben persönlich unter Teilnahme eines Zeugen abgegeben wurde (persönliche Übergabe), wobei der Zeuge hier als Beweis fungiert und den Inhalt des Schreibens kennen sollte;
b) das Schreiben als Einschreiben Rückschein gesendet wurde, wobei sowohl der Postbote als Zeuge fungiert, dass der Empfänger das Schreiben erhalten hat, als auch die Unterschrift des Empfängers auf dem Rückschein;
c) man mit zwei Exemplaren des Schreibens, dem Original und einer als solche ausgewiesenen Kopie, zum Amt geht, das Original und die Kopie abgibt und auf der Kopie den Erhalt des Originals mittels Stempel, Datum und Unterschrift bestätigen lässt.
Gegen die Behauptung des Empfängers im Falle von a) oder b): der Briefumschlag wäre leer gewesen (was schon öfter vorkam),
hilft nur, das der unter a) genannte Zeuge auch beim Eintüten des Schreibens dieses gesehen hat, oder noch besser:
das der Zeuge in Anwesenheit des Absenders das Schreiben, nachdem er es gelesen hat (Nachweis der Autentizität), dieses selbst eintütet und dann zusammen mit dem Absender: bei a) beim Amt einwirft/abgibt, bzw. bei b) bei der Post aufgibt.
Was ist der Unterschied zwischen ALG2, Sozialgeld und Sozialhilfe?
Alles dient der Unterstützung von Personen, die ihren Bedarf an Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln decken können.
- ALG2 (SGB 2) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige ab 15 bis 65 Jahren, die mindestens 3 Std./Tag bzw. 15 Std./Woche arbeiten können (SGB 2 § 8 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 Nr. 2 ).
- Sozialgeld (SGB 2) erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben (SGB 2 § 28). (i.d.R. Minderjährige oder voll erwerbsgeminderte Personen)
- Sozialhilfe (SGB 12; "Hilfe zum Lebensunterhalt") erhalten Personen ab 18 Jahren, wenn sie voll Erwerbsgemindert sind, sowie Personen ab 65 Jahren. Personen die Anspruch auf ALG2 haben, erhalten keine Sozialhilfe (SGB 12 § 21).
Ich kann nicht zum Amt, kann ich meinen Antrag auch wo anders abgeben?
SGB 1 § 16 regelt in Abs. 1, dass jeder Leistungsträger einen Antrag entgegenzunehmen hat. Abs. 2 regelt, dass Anträge unverzüglich an den
zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten sind und Abs. 3 regelt, dass die Leistungsträger verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass unverzüglich korrekte Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. Theoretisch kann man einen Antrag auf ALG2 auch bei der örtlichen Krankenkasse, Sozialamt, Rentenversicherung oder einer Gemeindeverwaltung abgeben, die dann verpflichtet sind, diesen Antrag unverzüglich an die richtige Stelle weiterzuleiten.
Ebenso können Deutsche im Ausland einen Antrag bei der amtlichen Vertretungen der BRD abgeben.
Wie hoch ist mein ALG2?
Seit 01.07.2007 beträgt die Regelleistung 347 Euro - für Alleinstehende, allein Erziehende und volljährige mit minderjährigem Partner. Volljährige Partner erhalten lediglich 90% davon, also 312 Euro (vorher 311€). Kinder bis einschl. 14 Jahre bekommen 60% = 208 Euro (vorher 207€), Kinder ab 15 Jahren bis einschl. 25 Jahren 80% = 278 Euro (vorher 276€). Dazu kommen noch die angemessenen KdU (SGB 2 § 20).
Mit dem 25. Geburtstag wird man im Haushalt der Eltern zu einer eigenen BG.
Was ist in der Regeleistung enthalten?
Im Einzelnen umfasst die Regelleistung in etwa folgende Bedarfe (Durchführungshinweise zu SGB 2 § 20 Rz 20.1):
- Nahrung, Getränke, Tabakwaren ca. 37 %
- Bekleidung, Schuhe ca. 10 %
- Wohnung (ohne Mietkosten), Strom…. ca. 8 %
- Möbel, Apparate, Haushaltsgeräte ca. 7 %
- Gesundheitspflege (z.B. Kosten für Medikamente, Hilfsmittel) ca. 4 %
- Verkehr ca. 4 %
- Telefon, Fax ca. 9 %
- Freizeit, Kultur ca. 11 %
- Beherbergungs- und Gaststättenleistungen ca. 2 %
- sonstige Waren und Dienstleistungen (insb. Kosten für Körperpflege und Hygiene) ca. 8 %
Das sind folgende Beträge:
----------------------------------------------- Alleinstehende - Ehepaar/Partner - Kinder ab 15 - Kinder bis 15
- Nahrung, Getränke, Tabakwaren ----- 128,39 € --------- 115,44 € ---- 102,86 € ------- 76,96 €
- Bekleidung, Schuhe ------------------------- 34,70 € ---------- 31,20 € ----- 27,80 € ------- 20,80 €
- Wohnung (ohne Mietkosten), Strom--- 27,76 € ---------- 24,96 € ----- 22,24 € ------- 16,64 €
- Möbel, Apparate, Haushaltsgeräte ----- 24,29 € ---------- 21,84 € ----- 19,46 € ------- 14,56 €
- Gesundheitspflege (Medikamente) ---- 13,88 € ---------- 12,48 € ----- 11,12 € -------- 8,32 €
- Verkehr ------------------------------------------ 13,88 € ---------- 12,48 € ----- 11,12 € -------- 8,32 €
- Telefon, Fax ------------------------------------ 31,23 € ---------- 28,08 € ----- 25,02 € ------- 18,72 €
- Freizeit, Kultur -------------------------------- 38,17 € ---------- 34,32 € ----- 30,58 € ------- 22,88 €
- Beherbergung, Gaststätten ----------------- 6,94 € ----------- 6,24 € ------ 5,56 € -------- 4,16 €
- sonstige (insb. Körperpflege, Hygiene) 27,76 € ---------- 24,96 € ----- 22,24 € ------- 16,64 €
In der Neufassung des SGB 2 vom 01.08.2006 sind lt. § 20 Abs. 1 nunmehr in der Regelleistung ausdrücklich Pauschal die Kosten für die Haushaltenergie enthalten. Die Kosten der Warmwasserbereitung gehören, ebenso wie die Stromkosten für Haushaltgeräte und Beleuchtung, zur Haushaltenergie (Durchführungshinweise zu SGB 2 § 20 Rz 20.1).
Ich bin alleinerziehend, bekomme ich mehr?
Ja. Alleinerziehende haben, wenn sie mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammen leben, Anspruch auf Mehrbedarf nach SGB 2 § 21 Abs. 3, welcher sich prozentual nach dem Regelsatz bemisst (aktuell 347 Euro/Monat), für:
- 1 Kind bis 7 Jahren = 36% = 125€
- 1 Kind ab 7 Jahren = 12% = 42€
- 2 Kinder bis 16 Jahren = 36% = 125€
- 2 Kinder ab 16 Jahren = 24% = 83€
- 1 Kind ab 7 Jahre und 1 Kind ab 16 Jahren = 24% = 83€
- 3 Kinder = 36% = 125€
- 4 Kinder = 48% = 167€
- 5 Kinder = 60% = 208€
Ab dem 18. Geburtstag eines Kindes entfällt der Anspruch.
Wie hoch sind die angemessenen KdU, ist meine Wohnung angemessen?
Aufgrund großer regionaler Unterschiede gibt es hier keine einheitlichen Festlegungen. Die zuständigen ARGEn dürfen hier selbst festlegen, welche Maximalwerte sie für Größe, Neben- und Heizkosten festlegen.
Allerdings sagt die aktuelle Rechtsprechung aus, dass hier die Gesamtheit der Kosten (Größe x (Kaltmiete + Nebenkosten)) betrachtet werden muss, nicht ein Kriterium: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2005, AZ: BVerwG 5 C 15.04.
Wie rechnet das Amt mein Erwerbseinkommen an?
1. Freibetragsberechnung (vom Bruttoerwerbseinkommen)
Grundfreibetrag: 100 Euro
Freibetrag1: 20% des Bruttoerwerbseinkommens von 100,01 Euro bis 800,00 Euro
Freibetrag2: 10% des Bruttoerwerbseinkommens von 800,01 Euro bis 1200,00 Euro; bei mindestens einem minderjährigen Kind in der BG bis 1500,00 Euro
2. anrechenbares Einkommen
Nettoeinkommen – Freibeträge = anrechenbares Einkommen
3. ALG2-Bedarf
Regelsatz + anteilige angemessenen KdU = Gesamtbedarf
4. ALG2-Anspruch
Gesamtbedarf - anrechenbares Einkommen = Anspruch
Was gibt es für Freibeträge?
Es gibt 4 Kategorien für Freibeträge, die jeweils pro Person und – mit einer Ausnahme – je Monat gelten.
a) Für Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, also einem Arbeitsverhältnis, gibt es drei Freibeträge:
- Grundfreibetrag für Versicherungen, Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit, etc.: 100 Euro (SGB 2 § 11 Abs. 2 Satz 2).
Darin enthalten sind: die Pauschale für angemessene Versicherungen (30 €), die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen und für die staatliche Altersvorsorge (Riester-Renten) sowie die Aufwendungen zur Erzielung des Einkommens wie Fahrkosten, Berufsbekleidung, etc. (Durchführungshinweise zu § 11 SGB II RZ 11.31a).
Abweichend davon können ab einem Bruttoeinkommen von 400,01 Euro/Monat (SGB II § Abs. 2) die tatsächlichen Aufwendungen abgesetzt werden, wenn diese höher sind als diese Pauschale. Dazu gehören, außer den bereits in der Pauschale enthaltenen, u.a. noch: doppelte Haushaltsführung; Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften; Arbeitsmittel; Kinderbetreuungskosten; Bewerbungskosten; Fahrtkosten (einfache Entfernung * 0,20€ * 19 Tage); Fortbildungskosten; Reisekosten; Umzugskosten; Unfallkosten.
Das ist nur ein kleiner Ausschnitt der Möglichkeiten, was abgesetzt werden kann. Näheres regeln die Durchführungshinweise zu SGB 2 § 11.
- Freibetrag 1: 20% des Bruttoerwerbseinkommens von 100,01 Euro bis 800,00 Euro (SGB 2 § 30 Nr. 1).
- Freibetrag 2: 10% des Bruttoerwerbseinkommens von 800,01 Euro bis 1200,00 Euro; bei mindestens einem minderjährigen Kind in der BG bis 1500,00 Euro (SGB 2 § 30 Nr. 2).
b) Für sonstige Einnahmen gibt es einen Freibetrag in Höhe von 30 Euro/Monat (ALG2-V § 3 Abs. 1 Nr. 1). Darüber hinaus können lt. Durchführungshinweise zu § 11 SGB II Rz 11.25 angemessene Versicherungen, die der Gesundheits- und Altersvorsorge der Mitglieder der BG dienen, wie z.B.
- private Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsabsicherung für Selbstständige/Freiberufler, Lebensversicherungen
in nachgewiesener Höhe abgesetzt werden.
Der pauschale Freibetrag von 30 Euro gilt jedoch nur für volljährige Hilfebedürftige; für minderjährige Hilfebedürftige nur dann, wenn sie nicht mit einem volljährigen Hilfebedürftigen zusammen leben.
Abweichend davon regeln die Durchführungshinweise zu § 11 SGB II Rz 11.24, dass auch vom sonstigen Einkommen Minderjähriger eigene nach Grund und Höhe angemessene private Versicherungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen abzusetzen sind.
c) Bei Sozialgeldempfängern unter 15 Jahren sind Einnahmen aus Erwerbstätigkeit bis 100 Euro/Monat anrechnungsfrei (ALG2-V § 1 Abs. 1 Nr. 9).
d) Einmalige Einnahmen bis 50 Euro/Jahr sind anrechnungsfrei (ALG2-V § 1 Abs. 1 Nr. 1).
Ist Kindergeld Einkommen?
Ja. Kindergeld gehört zu den sonstigen Einnahmen (Durchführungshinweise zu SGB 2 § 11 Rz 11.12) ein Anrecht auf Freibetrag gibt es hier i.d.R. jedoch nicht.
Mein minderjähriges Kind erhält von der Oma Taschengeld, muss ich dieses als Einkommen angeben?
Generell ja. Auch stehen dem Kind hier i.d.R. keine Freibeträge für sonstiges Einkommen zu (vgl. "Was gibt es für Freibeträge?") Sinnvoller ist hier, wenn die Eltern dem Kind selbst das Taschengeld aus dessen Regelleistung zahlen und die Oma das Kind mit Sachleistungen wie Schuhe, Jacke, etc. unterstützt. Diese Sachleistungen können i.d.R. nicht auf das ALG2 angerechnet werden, da eine Verwertung hier unmöglich bzw. unzumutbar ist.
Mein Einkommen liegt unter der Freibetragsgrenze, muss ich es trotzdem angeben?
Das SGB2 sagt dazu nichts aus, muss es auch nicht, denn dies ist bereits in SGB 1 § 60 Abs 1 Nr. 2 geregelt. Danach hat man als Empfänger von Sozialleistungen, zu denen auch das SGB2 gehört:
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen
Einkommen, das unterhalb der Freibetragsgrenze liegt, ändert nichts an der Leistung: es verändert nichts am Anspruch der Leistung oder der Höhe derselben und ist somit für die (Berechnung der) Leistung nicht erheblich. Solches Einkommen nicht anzugeben ist also rechtlich nicht zu beanstanden, höchstens moralisch.
Ist Unterhalt Einkommen?
Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss für ein Kindes ist eine Leistung, welche demselben Zweck des ALG2 dient und deshalb den Bedarf des jeweiligen Kindes mindert. Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss wird beim jeweiligen Kind als Einkommen angerechnet. Im Gegenzug kann derjenige, der Unterhalt zu leisten hat, diesen als Aufwendung von seinem Einkommen absetzen (SGB 2 § 11 Abs. 2 Nr. 7 und Durchführungshinweise Rz 11.32).
Übungsleiterpauschale = anrechnungsfreier Hinzuverdienst?
Die - leider sehr weit - verbreitete Meinung, die sog. "Übungsleiterpauschale" wäre ein Freibetrag für ALG II-Empfänger, ist ein Irrtum! Dieser Freibetrag hat absolut nichts mit der Anrechnung von Nebeneinkommen auf ALG I oder ALG II zu tun. Dieser Freibetrag ist der in § 3 Nr. 26 EStG genannte Steuerfreibetrag von 2100€/Jahr = 175€/Monat und ist ausschließlich steuerrechtlich relevant.
Ich bin nebenberuflich tätig und erhalte eine steuerfreie Aufwandsentschädigung. Muss ich diese Tätigkeit angeben und wie viel wird mir von meiner Entschädigung auf das ALG2 angerechnet?
Steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich werden nicht auf das ALG II angerechnet, wenn sie pro Monat nicht mehr als 173,50€ betragen und im Jahr einen Gesamtbetrag von 500€ nicht übersteigen. Das bedeutet einen effektiven maximalen "Hinzuverdienst" von 41,66€ im Monat, von dem der ALG II-Empfänger aber auch die mit der Nebentätigkeit anfallenden Unkosten decken muss.
Ich bin ehrenamtlich tätig und erhalte eine steuerfreie Aufwandsentschädigung. Muss ich diese Tätigkeit angeben und wie viel wird mir von meiner Entschädigung auf das ALG2 angerechnet?
Hier gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen.
1.
"Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen" vom 24. Mai 2002.
§ 1 regelt, dass Aufwandentschädigungen bis zu 154 Euro im Monat anrechnungsfrei sind.
§ 2 regelt, dass die Ausübung einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden ehrenamtlichen Betätigung unverzüglich anzuzeigen ist.
Darüber hinaus darf eine ehrenamtlichen Betätigung den Arbeitslosen nicht bei seinen Eigenbemühungen behindern oder daran, einer Meldeaufforderung unverzüglich nachzukommen.
Daraus und aus SGB 1 § 60 Abs 1 Nr. 2 folgt, dass man eine ehrenamtliche Tätigkeit erst dann angeben muss, wenn sie:
a)15 Std./Woche oder länger dauert
und/oder
b) man dafür mehr als 154 Euro Aufwandsentschädigung pro Monat erhält.
Wer nicht Arbeitslos ist, für den gilt die Handlungsanweisung zu § 11 SGB II, wonach eine Aufwandsentschädigung gemäß RZ 11.36 zu den zweckbestimmten Einnahmen zählt, die einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II dienen, und gemäß RZ 11.38 eine Prüfung, ob diese Einnahme trotzdem als Einkommen zu berücksichtigen ist, entbehrlich ist, wenn die Aufwandsentschädigung einen Betrag in Höhe einer halben monatlichen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht übersteigt. Man kann hier also derzeit einen Maximalbetrag von 173,50 Euro ansetzen.
2.
Lt. Handlungsanweisung der BA zu § 11 SGB II sind anrechnungsfrei:
- steuerfreie Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen für öffentliche Dienste im Rahmen des tatsächlichen Aufwandes,
- Aufwandsentschädigungen im Rahmen sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeiten (z.B. freiwillige Feuerwehr),
- Aufwandsentschädigungen im Rahmen des Modellprogramms „Generationsübergreifende Freiwilligendienste“ bis zur Höhe der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG: 2100€/Jahr = 175€/Monat).
Was passiert, wenn ich mich trotz Aufforderung nicht beim Amt melde?
Das wäre, ohne einen wichtigen Grund dafür, ein Verstoß gegen SGB 2 § 59, der auf SGB 3 § 309 verweist. Das ALG2 dieser Person wird für 3 Monate in Höhe von 10% seiner Regeleistung gekürzt (SGB 2 § 31 Abs. 2).
Was passiert, wenn ich einen Job oder eine Maßnahme vom Amt ablehne?
Legitime Gründe für die Ablehnung eines Jobs sind in den Durchführungshinweisen zu § 11 SGB II aufgeführt. Wenn man ein Stellenangebot ohne einen sog. "wichtigen Grund" ablehnt, wird das ALG2 dieser Person für 3 Monate in Höhe von 30% seiner Regeleistung gekürzt (SGB 2 § 31 Abs. 1 Nr. 1c).
Kann ich als Arbeitsloser in Urlaub fahren?
Ja. Als Arbeitsloser hat man gemäß § 3 der Erreichbarkeitsanordnung Anspruch auf 3 Wochen "entschuldigtes Fernbleiben vom zeit- und ortsnahen Bereich". Damit ist im Übrigen auch kein zusammenhängender Zeitraum gemeint, es kann auch drei mal eine Woche sein. Dazu ist es erforderlich, 1 bis 2 Wochen vorher beim SB schriftlich einen Antrag dazu zu stellen. Darin muss genau stehen, von welchem Tag und bis zu welchem Tag man dem Wohnort bzw. den zeit- und ortsnahen Bereich verlassen möchte. Erst wenn der SB dies genehmigt hat, darf man. Wenn man zurück ist, muss man sich ebenfalls wieder zurück melden, am besten ebenfalls schriftlich. Bleibt man länger weg als die genehmigte Zeit, ist das ein Verstoß gegen das SGB 2 bzw. die Erreichbarkeitsanordnung und man bekommt für die Zeit, um die man die Genehmigung überschritten hat, kein ALG2, weil man dem Amt in dieser Zeit ungenehmigt nicht zur Vermittlung zur Verfügung gestanden hat. Dabei ist egal, ob wirklich ein Schaden entstanden ist, man also in dieser Zeit hätte einen Job vermittelt bekommen können oder einer Meldeaufforderung folgen müssen, und ob man sich da noch innerhalb dieses 3 Wochen Zeitraumes bewegt. Es zählt allein der vom SB genehmigte Zeitraum.
Muss ich einen 1 Euro Job annehmen, wenn meine Aufwendungen dafür höher sind als die Aufwandsentschädigung?
Die Zumutbarkeitskriterien in SGB 2 § 10 gelten gemäß § 10 Abs. 3 auch für Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit, also ABM, AGH usw.
Ein "Sonstiger wichtiger Grund" nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 liegt u.a. vor, "wenn die Aufwendungen für die angebotene Arbeit höher sind als die Einnahmen aus der Arbeit" (Rz 10.21 der Durchführungshinweise zu § 10). Das heißt im Klartext: wenn die Maßnahme des Amtes höhere Kosten verursacht als man dafür als Lohn oder Entschädigung erhält, kann die Maßnahme Folgenlos abgelehnt werden. Bei uneinsichtigen Sachbearbeitern muss man sich allerdings u.U. auf einen Rechtsstreit, d.h. Klage vor dem Sozialgericht, einstellen, um sein Recht auch zu bekommen.
Muss ich dem Amt meine Lohnabrechnungen oder die meines Partners vorlegen?
Ja. Jeder der ALG2 erhält oder mit Personen in einer BG zusammenlebt, die ALG2 erhalten, muss dem Amt gegenüber Auskunft über alle Sachverhalte geben, die für die Leistung des ALG2 erforderlich sind (SGB 1 § 60 und SGB 2 § 60 Abs. 4).
Muss mein Partner/Kind ebenfalls Auskunft über ihr Einkommen geben?
Partner und Kinder in der BG müssen gegenüber dem Amt ebenfalls alle Nachweis erbringen, die Leistungsrelevant sind (SGB 2 § 60 Abs. 4).
Das Amt verlangt von mir Kontoauszüge. Muss ich diese vorlegen und kann ich sie schwärzen?
Dazu bitte den "Ratgeber Kontoauszüge" hier im Forum im Bereich "Ratgeber" lesen.
Kann ich auf das ALG2 verzichten?
Ja. Gemäß SGB 1 § 46 Abs. 1 kann jeder Bedürftige durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber dem Leistungsträger auf Sozialleistungen verzichten. Stattdessen kann man auch Wohngeld beantragen.
Ich will raus aus dem ALG2, habe ich Anspruch auf Kinderzuschlag?
Wenn jemand nur Bedürftig ist, weil sein Einkommen nicht zur Bedarfsdeckung seines Kindes ausreicht, hat er Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6 Bundeskindergeldgesetz von bis zu 140 Euro/Monat für die Dauer von 36 Monaten. Dazu muss der Bedarf des Kindes, also das was es an ALG2 erhält, nicht höher als diese 140 Euro sein, sonst besteht Anspruch auf ALG2. Kinderzuschlag gibt es auf Antrag bei der zuständigen Familienkasse.
Steht einem ALG2-Empfänger eigentlich ein Krippen-/Kindergartenplatz zu?
Einem Arbeitslosen steht, außer in Sachsen-Anhalt, ein Vollzeit-Kindergarten bzw. Krippenplatz für sein Kind zu. Die Betreuungskosten werden auf Antrag teilweise oder (bei ALG2 eigentlich immer) komplett vom zuständigen Jugendamt übernommen. Die Essenskosten muss man selbst tragen, die sind in der Regelleistung des Kindes enthalten.
Wie lange muss ich ALG2-Bescheide aufheben?
Es gibt keine Aufbewahrungsfrist für ALG2-Bescheide, allerdings kann das Amt rückwirkend bis zu 10 Jahren Bescheide überprüfen und auch Rückforderungen stellen (SGB 10 § 45). Deshalb sollte man den Aufwand nicht scheuen und alle Bescheide für die Dauer von 10 Jahren, gerechnet ab Beginn des Folgejahres in dem die Bescheide ausgestellt wurden, aufbewahren. Abgesehen davon muss das Amt natürlich seine Forderung beweisen und dazu auch den strittigen Bescheid nachweisen. Es würde also auch reichen, Bescheide 4 Jahre nach vorgenannter Fristenregelung aufzubewahren, um sich sein Recht auf Überprüfung dieser Bescheiden nach SGB 10 § 44 vorzubehalten.
Worauf muss ich beim Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (EinV) achten?
Eine Eingliederungsvereinbarung (EinV) nach § 15 SGB II ist ein individueller Vertrag zwischen dem arbeitslosen Hilfebedürftigen und dem Leistungsträger nach den §§ 53 bis 61 SGB X. Eine EinV ist dem Inhalt nach ein sog. Austauschvertrag (§ 55 SGB X), der auch rechtswidrig sein kann (§ 58 SGB X) und der bei Änderung der zugrunde liegenden Verhältnisse geändert oder gekündigt werden kann (§ 59 SGB X).
Die EinV muss nicht nur genau definierte Pflichten für den Hilfebedürftigen enthalten, sondern auch speziell auf diesen abgestimmte Pflichten des Leistungsträgers. Die pauschale Nennung von allgemeinen gesetzlichen Pflichten des Leistungsträgers reichen hier nicht aus, da der Hilfebedürftige auch ohne EinV ein Anrecht darauf hat. Und genau daran mangelt es in den meisten EinV, was zu deren Rechtswidrigkeit wegen einseitiger Belastung des Hilfebedürftigen führt: SG Nürnberg, AZ: S 20 AS 465/07 ER vom 24.05.07, LSG Baden-Württemberg, AZ: L 13 AS 4160/06 ER-B vom 22.01.2007.
Die "Arbeitshilfe zur Eingliederungsvereinbarung gem. § 15 SGB II" besagt u.a.:
- die Eingliederungsvereinbarung ist von einem Mitarbeiter des zuständigen Trägers und vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gemeinsam zu erarbeiten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II)
- sie muss verbindliche Aussagen zum Fördern und Fordern des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen enthalten
- Die Eingliederungsvereinbarung ist individuell auszugestalten (§ 15 Abs. 1 SGB II)
- Eine sorgfältige Standortbestimmung des Hilfebedürftigen, die alle Stärken und Schwächen identifiziert und daraus folgende Handlungserfordernisse aufzeigt, ist zwingende Grundlage für eine erfolgreiche Eingliederungsstrategie. Der EinV hat deshalb ein umfassendes und systematisches Profiling (Standortbestimmung) im Rahmen einer Beratung vorauszugehen.
Wird anstelle einer EinV ein Verwaltungsakt erlassen, kann man gegen diesen Verwaltungsakt auch Widerspruch einlegen. Außerdem sind bei Verstoß gegen in diesem Verwaltungsakt festgelegte Pflichten Sanktionen derzeit unmöglich bzw. rechtswidrig, da die Sanktionen nach SGB 2 § 31 nur für eine EinV gelten, nicht für einen Verwaltungsakt: Hessisches LSG, AZ: L 7 AS 288/06 ER vom 09.02.2007.
Wenn man sich weigert, eine EinV abzuschließen, und keinen wichtigen Grund dafür nachweisen kann, dann gibt's 3 Monate lang weniger ALG2 und zwar in Höhe von 30% der Regelleistung: SGB 2 § 31 Abs. 1 Nr. 1a. Aber: lt. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.1.2007, L 13 AS 4160/06 ER-B ist eine solche Sanktion rechtswidrig, wenn das Amt die EinV als Verwaltungsakt erlassen hat, noch erlässt oder ohne hinreichenden Grund nicht erlässt. Dazu heißt es in der Urteilsbegründung:
Es besteht kein Raum für eine Absenkung, wenn die Behörde die aus ihrer Sicht vorliegende Weigerung zum Anlass eines die EGV ersetzenden VAs genommen hat. Mit dem Erlass eines solchen VAs hat der Träger von einer ihm für eine Eingliederung als Regelfall eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und damit den im wesentlich gleichen Zweck wie eine EGV erreicht; dann noch eine Absenkung zu verfügen, hätte Straf- oder Disziplinierungscharakter und wäre unverhältnismäßig. Bevor der Träger sich bei Weigerung, eine EGV abzuschließen, zu einer Absenkung entschließt, muss er prüfen, ob es ausreicht, anstelle der Vereinbarung einen VA zu erlassen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines solchen Vas ist erforderlich, da ansonsten ein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat.
D.h. also, nur wenn Gründe vorliegen, wegen denen das Amt die EinV nicht als Verwaltungsakt erlassen kann, darf es, bei der Weigerung des Hilfebedürftigen eine EinV abzuschließen, diesen sanktionieren. Dann muss es aber zum Nachweis der Rechtmäßigkeit dieser Sanktion den Nachweis erbringen, das und warum hier kein Verwaltungsakt erlassen werden konnte.
Die "Arbeitshilfe AHG" der BA ist zu finden unter: www.arbeitsagentur.de > Veröffentlichungen > Weisungen > Arbeitslosengeld II
Mir ist durch einen falschen Bescheid ein Schaden entstanden
Hier gilt das Schadensersatzrecht des BGB. Danach ist derjenige, der den Schaden verursacht hat, hier ein Amt durch einen falschen oder nicht erfolgten Verwaltungsakt, verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bei einem korrekten Verwaltungsakt bestehen würde.
D.h. also, dem Geschädigten alle Kosten zu erstatten, die ihm Aufgrund des falschen oder fehlenden Verwaltungsaktes entstanden sind. Das können z.B. sein: Zinsen, Mahngebühren Dritter, Portokosten, Kopierkosten, ja sogar Kosten, welche durch Wohnungsverlust entstanden sind, wenn dieser durch Mietschulden Aufgrund eines fehlenden oder falschen Verwaltungsaktes entstanden ist. Ob das Amt den Fehler hier grob fahrlässig verursacht hat oder nicht, ist dabei vollkommen unrelevant, wobei bei einer staatlichen Behörde ohnehin eine besondere Sorgfaltspflicht gefordert ist. Es zählt hier einzig, ob ein Schaden entstanden ist.
Dieser Schadensersatz muss, falls erforderlich, hier vor dem Sozialgericht eingeklagt werden, da hier der Schadensverursacher eine staatliche Behörde ist. Bei einer Klage sollte man deshalb immer gleich pauschal Schadensersatz mit beantragen.
Ich bin krank, muss ich das dem Amt melden? Muss ich mich krank schreiben lassen?
Manche Ärzte verweigern eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU, kurz: Krankenschein) oder halten sie für überflüssig, wenn der Patient arbeitslos ist. Das ist jedoch nicht so.
Wenn man Arbeitsunfähig ist, muss man dies dem Amt mitteilen, da man während dieser Zeit der Vermittlung nicht zur Verfügung steht. Man hat also diesbezüglich eine Meldepflicht, für die man eine AU benötigt.
Muss ich mich beim Amt melden, während ich krank geschrieben bin?
Zuständig ist hier § 59 SGB II, der auf die Anwendung des § 309 SGB III verweist.
In § 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III steht unmissverständlich:
Ist der Meldepflichtige am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.
D.h. also, wenn man krank ist und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU, kurz: Krankenschein) beim Amt vorliegt, muss man einer Meldeaufforderung innerhalb des Zeitraumes der bescheinigten AU nicht nachkommen. Erst am ersten Tag nach der AU muss man sich melden, sofern dies in der Meldeaufforderung so verlangt wird.
Erhält man während einer AU eine Meldeaufforderung, sollte man diese jedoch nicht ignorieren, sondern dem Amt unverzüglich mitteilen, das man krank geschrieben ist, dem Amt eine AU vorliegt und um einen neuen Termin bitten.
Dies gilt nicht für Jobangebote, welche man während einer AU erhält, auf diese muss man sich trotzdem bewerben. Auch bereits vom Amt vereinbarte Vorstellungstermine bei Arbeitgebern oder Maßnahmeträgern darf man nicht einfach "sausen" lassen, sondern muss unverzüglich, unter Hinweis auf die AU, einen neuen Termin vereinbaren oder, wenn man dazu selbst nicht in der Lage ist, durch einen Dritten vereinbaren lassen.
Kann ich eigentlich einen anderen Sachbearbeiter / eine andere Sachbearbeiterin verlangen?
Ja, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Ein solcher Antrag ist am besten immer gleich an den Amtsleiter, bei einer ARGE an den Geschäftsführer, zu richten. Grundlage ist hierbei § 17 SGB X.
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Andere Ratgeber zu Hartz IV und ALG II
Link: Ratgeber Hartz IV vom 13.11.06 des Berliner Datenschutzbeauftragten
Link: Ratgeber ALG II vom 13.08.2007 des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD)
Link: Hinweise des ULD zur datenschutzgerechten Ausgestaltung von Hausbesuchen
Link: Hinweise zur Anforderung von Kontoauszügen des ULD
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Wird laufend ergänzt.
[Dieser Beitrag wurde am 24.07.2008 - 17:55 von Ottokar aktualisiert]
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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