Geburtig 

    

Status: Offline Registriert seit: 06.01.2005 Beiträge: 915 Nachricht senden | Erstellt am 09.01.2005 - 11:25 |  |
Mit Art. 22 des Gesetzes zur Anpassung von Verjaehrungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (BGBl. 2004 I, 3214) ist Para. 8 der bislang noch geltenden Telekommunikations-Kundenschutzverordnung aus dem Jahr 1997 (TKV 1997) geaendert worden. Die entsprechende Ausgabe des Bundesgesetzblattes ist - in einer nicht ausdruckbaren Version - im WWW abrufbar unter
217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl104s3214.pdf
Nach der bisherigen Fassung der Vorschrift verjaehrten die vertraglichen Ansprueche der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen fuer die Oeffentlichkeit und ihrer Kunden in zwei Jahren. Nach der Neuregelung richtet sich die Verjaehrung nunmehr nach den Regelungen ueber die regelmaessige Verjaehrung nach dem Buergerlichen Gesetzbuch (BGB), so dass gemaess Para. 195 BGB die Verjaehrungsfrist drei Jahre betraegt. Durch den Verweis auf die regelmaessige Verjaehrung konnte auch die bislang in Para. 8 TKV 1997 enthaltene Beschraenkung auf Ansprueche "aus der Inanspruchnahme dieser Leistungen" entfallen.
Die neu getroffene Regelung entspricht Para. 4 des Entwurfs fuer eine neue Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) vom 30. Juli 2004.
Mit besten Gruessen aus dem dunklen Bonn -- Andreas Neumann <http://www.andreasneumann.de> Redaktion tkrecht.de <http://www.tkrecht.de> Dankeschoen? Gerne! <http://tinyurl.com/32l7s> *NEU* Koenig/Loetz/Neumann, Telekommunikationsrecht *NEU* Mehr Informationen: <http://tinyurl.com/52qls>
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