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bienchen70 Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 22.06.2008 Beiträge: 5 Nachricht senden | Erstellt am 22.06.2008 - 02:54 | |
Hallo Leute,
ich schreibe für meinen Vater und hoffe ihr könnt uns weiterhelfen...
Der Fall ist folgender:
Nachdem nun sein Arbeitslosengeld auslief musste er nun für den 15.06.08 Hartz4 für 22 Monate beantragen,bevor er dann seine Rente bekommen wird.
Er hat sein ganzes Leben mit Arbeit verbracht und sparsam gelebt,daher hatte er Erspartes über die erlaubte Grenze auf seinem Sparkonto.
Das war ihm bewusst,daher hatte er vor 3 1/2 und vor
8 Monate eine höhere Summe abgehoben,damit nur das erlaubte Geld auf seinem Sparkonto verbleibt.
Er war beim Amt und hat den Antrag auf Hartz4 gestellt,war auch alles ok,er ist 60 Jahre und fällt unter der 58 Reglung,alles wäre kein Problem gewesen...
Nur unbedarft wie er in dem Moment war gab er sein Sparkonto her und der Sachbearbeiter sah die letzte Abbuchung (die andere hatte er erst gar nicht wahrgenommen)...
Jetzt ist es fraglich ob er das Hartz4 Geld überhaupt beziehen darf oder ob der Antrag abgelehnt wird,er wartet jetzt schon zwei Wochen auf ein Ergebnis.
Es ist klar,das er dumm gehandelt hat sein Sparkonto raus zugeben,er beißt sich seit zwei Wochen schon unentwegt im Hintern!!!
Was kann ihn jetzt erwarten?
Wird der Antrag nun abgelehnt und lohnt es sich dann Widerspruch einzulegen?
Was könnte er sagen wofür er das Geld zu der Zeit brauchte damit der Antrag nicht abgewiesen wird?
Habe gerade gelesen,das die Einsicht in Konten nicht ganz so rechtend ist,kann man da Irgendwas machen?
Welcher Zeitraum ist überhaupt relevant für Abhebungen vom Konto?Können die das überhaupt als Vermögen verbuchen wenn die Abhebung schon ein paar Monate her ist???
Ich wäre euch echt mega dankbar,wenn ihr mir weiterhelfen könntet.
Danke schon einmal im Voraus!!!!
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 22.06.2008 - 11:39 | |
Sein Sparkonto hat also die erlaubte Summe?
Und die letzte Abhebung liegt 3 1/2 Monate zurück?
Da kann das Amt ihm nicht unterstellen, er hätte sein Vermögen absichtlich vermindert, um Anspruch auf Leistungen zu haben.
Das müsste dann schon zeitnah in Zusammenhang mit dem ALG II Antrag passiert sein.
Eine Antragsablehnung sieht das SGB II hierbei ohnehin nicht vor, nur eine Sanktion nach § 31 Abs. 4 Nr. 1 SGB II, die hier aufgrund fehlender Nähe zum Antrag nicht in Frage kommt. Falls das Amt es doch versucht, dann kann hiergegen erfolgreich vorgegangen werden.
Jemandem zu unterstellen, er weis 3 1/2 Monate vorher schon, dass er ALG II beantragen muss deshalb sein Vermögen "verbraten" hat um die Voraussetzungen zum Leistungsbezug zu schaffen, wäre schon ziemlich frech und würde zudem eine erhebliche kriminelle Energie unterstellen.
Der Grund für die Abhebung sollte dann aber schon so etwas wie Urlaub sein, der kann ja ordentlich was kosten und ist nicht verboten. Oder Schuldentilgung, was auch nicht verboten ist.
Also ruhig bleiben und überlegt reagieren.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
bienchen70 Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 22.06.2008 Beiträge: 5 Nachricht senden | Erstellt am 23.06.2008 - 21:09 | |
Hallo Ottokar,
vielen vielen Dank für die positive Antwort,da sind wir schon wesentlich beruhigter!
Sein Sparkonto und Girokonto liegen beides zusammengerechnet knapp unter dem Erlaubten in seinem Alter.
Er hat auch nichts von zusätzlichem Wert wie Auto oder Lebensversicherung etc.
Die letzte Abbuchung war am 1.03 dieses Jahres.
Sie betrug nur leider die Stolze Summe von 7.000 Euro...
Meinst du es würde hinkommen,wenn er sagt,das er Jemand kennengelernt hat,die ihn ausgenutzt hat,mit zB gemeinsame Aktivitäten,wie ein längerer Urlaub oder so ???
Das krasse ist ja,das meinem Vater direkt von Demjenigen unterstellt bekommen hatte,das es ein Betrugsversuch und Erschleichung von Sozialgeldern sei!
Du erwähnst Sanktionen?
Was kann man darunter verstehen,hieße das eine Kürzung des Geldes?
Sollte der Antrag abgelehnt werden,wo muss man dann eigentlich einen Einspruch abgeben?
Gibt es eine Spezielle Stelle oder muss man dafür zum Amtsgericht ?
Wir sind dir echt dankbar ohne dich wären wir echt aufgeschmissen!!!!!
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 24.06.2008 - 13:39 | |
bienchen70 schrieb
Hallo Ottokar,
vielen vielen Dank für die positive Antwort,da sind wir schon wesentlich beruhigter!
Sein Sparkonto und Girokonto liegen beides zusammengerechnet knapp unter dem Erlaubten in seinem Alter.
Er hat auch nichts von zusätzlichem Wert wie Auto oder Lebensversicherung etc.
Die letzte Abbuchung war am 1.03 dieses Jahres.
Sie betrug nur leider die Stolze Summe von 7.000 Euro...
Meinst du es würde hinkommen,wenn er sagt,das er Jemand kennengelernt hat,die ihn ausgenutzt hat,mit zB gemeinsame Aktivitäten,wie ein längerer Urlaub oder so ???
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Nicht unbedingt lang, aber teuer war der Urlaub.
bienchen70 schrieb
Das krasse ist ja,das meinem Vater direkt von Demjenigen unterstellt bekommen hatte,das es ein Betrugsversuch und Erschleichung von Sozialgeldern sei!
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Dagegen sollte er sich verwahren und Anzeige wegen übler Nachrede oder Verleumdung androhen!
bienchen70 schrieb
Du erwähnst Sanktionen?
Was kann man darunter verstehen,hieße das eine Kürzung des Geldes?
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§ 31 abs. 4 SGB II sieht für ALG II Empfänger, welche Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für
die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen, eine Sanktion (Kürzung) in Höhe von 30% ihres Regelsatzes für 3 Monate vor.
bienchen70 schrieb
Sollte der Antrag abgelehnt werden,wo muss man dann eigentlich einen Einspruch abgeben?
Gibt es eine Spezielle Stelle oder muss man dafür zum Amtsgericht ?
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Widerspruch wird immer bei der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde eingelegt, also einfach ausgedrückt beim Absender.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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bienchen70 Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 22.06.2008 Beiträge: 5 Nachricht senden | Erstellt am 26.06.2008 - 23:20 | |
Hallo Ottokar,
ich möchte mich nochmal herzlich bei dir bedanken!!!!
Mein Vater hat zwar noch keinen Positiven Bescheid bekommen,aber du hast ihm eine Zentnerlast von Herzen genommen!!!!
LG,
Sabine
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