Lorsbach Administrator
Status: Offline Registriert seit: 25.02.2008 Beiträge: 285 Nachricht senden | Erstellt am 03.04.2008 - 10:31 | |
Hessisches Landessozialgericht
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Telefon (06151) 804 342
Telefax (06151) 804558
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Hartz IV Darmstadt, den 11. Februar 2008
3/08
Kürzung des Arbeitslosengeldes bei Verletzung der Meldepflicht
Arbeitslosengeld II kann um 10 % gekürzt werden, wenn ein Arbeitsloser ohne „wichtigen
Grund“ seiner Meldepflicht nicht nachkommt. Ein solch wichtiger Grund liegt nicht
vor, wenn ein 12jähriges Kind von der Schule abgeholt werden muss. Dies entschied in
einem heute veröffentlichten Beschluss der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Im vorliegenden Fall war eine Arbeitslose aus Rüsselsheim von der Arbeitsagentur zu
einem persönlichen Gespräch eingeladen und über eine mögliche Leistungskürzung
belehrt worden, sollte sie der Aufforderung nicht nachkommen. Dennoch erschien sie
zu dem Termin mit der Begründung nicht, sie müsse ihren 12jährigen Sohn von der
Schule abholen. Das Arbeitslosengeld wurde ihr daraufhin um 10 % gekürzt, weil sie
ihre Meldepflicht verletzt habe.
Die Beschwerde der Antragsstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren blieb auch
in der 2. Instanz ohne Erfolg. Die Darmstädter Richter betonten, dass es einem zwölfjährigen
Schüler grundsätzlich möglich sei, den Schulweg ohne Unterstützung der Eltern
selbstständig zurückzulegen. Besondere Umstände, die eine andere Bewertung
begründeten, lägen nicht vor.
(AZ L 6 AS 279/07 ER – Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er wird unter
www.rechtsprechung.hessen.de ins Internet eingestellt.)
Signatur Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern (Art. 5 GG),
egal ob sich jemand durch die Inanspruchnahme dieses Rechtes als Dummkopf beweisen will oder nicht.
Der Krug geht so lange zum Brunnen bis er Bricht!
Bitte halten Sie sich an die Regeln. Keine Beleidigende Äußerungen oder Beschimpfungen unter der Gürtelline Das Internet ist kein Rechtsfreier Raum. Bei Zuwiderhandlung wird eine Sperre verhängt. Ich Distanziere mich von Äußerungen Dritter nach den neuen § 54 RfStV
Diese Wertung findet sich auch im neuen § 54 RfStV wieder, der nunmehr kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung für alle Anbieter redaktionell gestalteter Angebote gilt. Hierzu gehören auch Internetforen.
Evtl. auch Rechtliche Schritte gegen den Verfasser der Thread´s die gegen das Geltende Recht verstoßen.
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Lorsbach Administrator
Status: Offline Registriert seit: 25.02.2008 Beiträge: 285 Nachricht senden | Erstellt am 03.04.2008 - 10:36 | |
Kommentar:
Die Richter, die diese Urteil gefällt haben sollte man Anzeigen wegen Mittäterschaft einer Straftat wenn zb dann das Kind Mißbraucht und Umgebracht wird.
So ein Urteil ist für Eltern schon sehr Entscheidend ob man dann wenn mal was passiert diesen Richter eine Strafanzeige verpassen sollte, denn so ein Urteil ist schon eine Zumutung für die Gesellschaft.
So ein Richter gehört das Amt wegen das Richteramt ausgeschlossen zu werden.
Diese Richter fördern ja gradezu den Kindesmißbrauch.
Wenn man zb nachliest, wieviele Kinder im Alter zwischen 9 und 15 Jahre mißbraucht werden.
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