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motzbrocke 
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Registriert seit: 01.07.2008
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...   Erstellt am 03.07.2008 - 18:22Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo!

Leider muß ich hier um Hilfe bitten, da ich mit der gesamten Rechtssprechung bis jetzt noch nicht so gut auskenne! Bin aber die letzten drei Tage fleißig am Lesen, wußte gar nicht, das man sehr viele Rechte und nicht nur Pflichten hat.

Nun zu meinem Anliegen:

bekam am 05.06. ein Schreiben vom Amt (ausgestellt am 28.05) wegen Anforderung fehlender Unterlagen.. da ich eine kleine Tochter habe, die mittlerweile zehn Wochen ist, habe ich es vor lauter Streß etwas geschoben..

habe dann am 20.06. (Abgabetermin) in der früh angerufen, ob es reicht, dieses auch per Email zu schicken! Antwort von meiner SB, kein Problem! Soweit so gut, ich mich hingesetzt und getippselt!!!
und dann auch abgeschickt!!!

soweit so gut..
wollte am eine Woche darauf ins Rathaus, wegen Geburtsurkunde (hatte damit auch Schwierigkeiten), und mein Weg ist am Briefkasten vorbeigekommen. Hatte Post vom Amt. Ich dachte mir nichts böses dabei, habe im Flur noch diesen Brief aufgemacht und bin aus sämtlichen Socken gefallen.

Mir wurde lapidar mitgeteilt, das die mit Bescheid vom 29.05.08 bewilligten Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II zum 01.07.08 wegen fehlender Mitwirkung entzogen wurden!!! Mein Problem zur Zeit ist dabei, das just in dieser Woche mein Pc von Trojanern und sonstigen angegriffen wurde, so daß ich nicht mal auf meine tatsächliche Email-Post zugreifen kann!

Auf telefonische Anfrage kam nur die Antwort, das die Unterlagen nicht angekommen wären, sie (SB) keine Zeit hätte und ich mir am Montag einen Termin für Dienstag holen sollte! Was ich auch dann getan habe.
Bin also am Dienstag pünktlich um 9.00 Uhr auf der Matte gestanden, natürlich mit sämtlichen mir zur Verfügung stehenden Unterlagen. Mit dabei war eine sogenannte "Streetworkerin", damit auch jemand anderes mal mitbekommt, wie diese SB Tonfallmäßig mit mir umgeht. Prompt kam auch die Beschwerde von der SB, was diese Frau hier will und ob sie überhaupt eine Vollmacht hätte! Meine Begleitung gab an, solange ich einverstanden bin, bräuchte sie keine Vollmacht!

Nun zu meiner eigentlichen FRAGE:

darf mir das Amt die Leistung zu 100 % sperren bzw. entziehen?
wenn nein, welche §§ kann ich zum Widerspruch geben?
wenn ja, welche Möglichkeiten habe ich sonst noch, da ich wie anfangs erwähnt, eine Tochter mit zehn Wochen habe, die versorgt werden muß! (Windeln, Nahrung, ect.)

vielen Dank schon mal im voraus fürs Antworten!
bin für Hilfe und Anregung sehr dankbar!

eure motzbrocke




Wolf27 ...
Moderatorin
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Registriert seit: 25.04.2007
Beiträge: 2954
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...   Erstellt am 04.07.2008 - 03:46Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Motzbrocke,

die wichtigste Frage gleich mal vorweg: Welche Unterlagen haben denn noch gefehlt, um deinen Antrag bearbeiten zu können??? Wenn dies nämlich keine leistungsrelevanten Unterlagen waren, ist m. M. nach eine 100 %ige Sperre nicht rechtskonform.

Beantworte das mal bitte, dann können wir weitermachen.

LG Wolf





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Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?


motzbrocke 
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Registriert seit: 01.07.2008
Beiträge: 4
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...   Erstellt am 04.07.2008 - 09:15Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


erstmal fürs Antworten!

hier die Auflistung der fehlenden Unterlagen:

- Name und Anschrift von meinem seit 1998 dauernd getrennt lebenden Ehemannes
(wurde von mir bereits Anfang Mai 08 schriftlich
eingereicht)

- Wurde ein Scheidungsverfahren eingeleitet?
(Abschrift vom RA konnte ich erst nach dem 20.06.
abholen, da RA in Urlaub war) wurde aber extra
erwähnt!

- Wie ist der Stand bezgl. der Ausstellung der
Geburtsurkunde meiner Tochter?
(lag bereits am Standesamt in Bernburg vor, konnte
ich aber ohne Familienstammbuch aus Augsburg
nicht bekommen, hatte sich überschnitten)
wurde aber auch erwähnt!

- Besteht Trennungsanspruch?
(war meiner SB seit Okt 07 bekannt, das ich den
Aufenthaltsort meines Nochehemannes nicht kenne
und auch nichts vereinbart wurde)

- besteht zwischen mir und meinem dauernd getrennt
lebenden Ehemannes eine Vereinbarung zum Unterhalt
der zwei weiteren Kinder?

(erstens: die beiden großen leben nicht bei mir,
somit bekomme ich weder Unterhalt noch Kindergeld
(zweitens: auch das war meiner SB seit Okt 07
bekannt, das meine Nochehemann nicht der
leibliche Vater ist (auch nicht adoptiert) und
somit keinen Unterhalt leisten muß)

das waren die Unterlagen/Fragen, die die SB von mir forderte!

Hoffe, das es weiterhilft!




Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 04.07.2008 - 13:03Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Diese Unterklagen sind schon relevant, um einen ev. Anspruch auf Ehegatten(trennungs)unterhalt bzw. Kindesunterhalt feststellen zu können.
Solange dieser aber tatsächlich nicht gezahlt wird, darf er auch nicht auf euer ALG II angerechnet werden (Zuflussprinzip).

Die Leistung hier einzustellen, ist zwar durchaus möglich, aber hier meiner Meinung nach nicht gerechtfertigt. Da du die SB telefonisch darüber informiert hast, dass du die Unterlagen bzw. Auskünfte per Mail erteilst und sie damit einverstanden war, hätte sie zumindest in betracht ziehen müssen, dass die Mail verloren gegangen ist und bei dir nachfragen müssen.

Du hast diese Unterlagen also am 01.07. abgegeben?
Dann bist du zu diesem Zeitpunkt deinen Mitwirkungspflichten nachgekommen, womit die Leistungseinstellung zum selben Tag gegenstandslos geworden ist.

Hat dir das die SB nicht gesagt?
Eine Leistungseinstellung wegen fehelnder Mitwirkung darf nur so lange erfolgen, bis der Betroffene seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Das müsste auch als Rechtshilfebelehrung so auf dem Einstellungsbescheid stehen.

Bitte sieh mal nach und melde dich wieder hier.
Ansonsten muss Widerspruch und Antrag auf vorläufige Zahlung gestellt werden.





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Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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motzbrocke 
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...   Erstellt am 04.07.2008 - 19:36Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


so, nun bin ich hier, nachdem ich mal wieder stundenlang an der Tafel angestanden bin..

nun zum antworten:

im Nichtleistungsbescheid bezieht sich die SB auf § 60 ff SGB I (von 1975, na toll!!!) und § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I.
Desweiteren der Zusatz:
Wird in begründeten Fällen die Mitwirkung nachgeholt, so KANN die Soziealleistung rückwirkend bewilligt werden, wenn damit besonderen, nicht voraussehbaren Umständen des Einzelfall Rechnung getragen wird.

Um die andere Frage zu beantworten:
Nein, meine SB hat mir beim Gespräch am 01.07. NICHT mitgeteilt, das die Zahlungen wieder vorgenommen werden.
Habe am Mittwoch zufällig (durch Anruf) von ihr erfahren, das sie die Miete ab jetzt wieder vom Amt übernimmt! (die Hintergründe dafür hat sie mir nicht genauer erläutert, da die Miete die letzten Monate pünktlich per DA von meinem Konto abgebucht wurden)

aber eine gute Nachricht zum Schluß (wobei gut???), habe vorhin online auf mein Konto nachgesehen, Geldeingang vom Amt vorhanden, aber meiner Ansicht nach, VIEL ZU wenig!!! Der Gesamtbetrag ist 348,13 € (natürlich ohne die Miete). Dazu muß ich aber den neuen Bescheid abwarten, da der Betrag in meinen Augen nicht stimmen kann!!

Für`s erste mal für die Hilfe! Werde dran bleiben und mich durch den Paragraphendschungel durcharbeiten.




Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 05.07.2008 - 13:15Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Wenn du den Bescheid hast, melde dich wieder.





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motzbrocke 
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...   Erstellt am 09.07.2008 - 16:45Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


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so, habe heute meinen neuen Bescheid bekommen!

und wie vermutet, wird mir Kindergeld und UVG angerechnet, die ich bis jetzt noch gar nicht erhalte!!!

Habe ich hier irgendwo richtig gelesen, daß das nicht rechtens ist, da ja noch nicht vorhanden? wenn ja, unter welchem Stichwort finde ich den Widerspruch???
(damit ich den meiner (ach so freundlichen) SB morgen gleich vor die Nase legen kann?

mfG
motzbrocke




Wolf27 ...
Moderatorin
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Beiträge: 2954
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...   Erstellt am 09.07.2008 - 17:25Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ottokar schrieb
    Diese Unterklagen sind schon relevant, um einen ev. Anspruch auf Ehegatten(trennungs)unterhalt bzw. Kindesunterhalt feststellen zu können.
    Solange dieser aber tatsächlich nicht gezahlt wird, darf er auch nicht auf euer ALG II angerechnet werden (Zuflussprinzip).

Hallo Motzbrocke,

hier wird fiktives Einkommen angerechnet und das ist rechtswidrig! Wie Ottokar schon sagte, greift hier das Zuflussprinzip.

Lies dir mal hier im Ratgeber Zuflussprinzip (ALG II trifft auf Lohn) die Punkte a und b durch bezüglich Zuflussprinzip.

Vielleicht hilft dir dies bei der Formulierung: Widerspruch wegen Anrechnung eines nicht vorhandenen Einkommens

Du kannst deinen Widerspruch auch hier einstellen (anonymisiert), dann können wir den ggfs. korrigieren/ergänzen.

LG Wolf





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