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Die 10 Gebote enthalten die Ordnung des ganzen Universiums. Es ist die Liebe Gottes. | |||
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Notwendigkeit des göttlichen Gesetzes Das positive Gesetz überhaupt oder das eigens zu erlassende Gesetz erscheint deshalb als notwendig, weil, je mehr man sich von den Prinzipien des natürlichen Sittengesetzes entfernt, desto mehr die Feststellung der Folgerungen erschwert wird, ferner deshalb, weil einzelne Forderungen, etwa die Forderung, wonach die Untertanen dem Staate zu leisten haben, wessen er zu seiner Existenz bedarf, nähere Bestimmung erheischen, weiterhin auch deshalb, weil zu der Sanktion des Gewissens bestimmte Strafen verstärkend und sichernd treten müssen. Zum Verständnis der folgenden Ausführungen ist außerdem festzustellen, dass zwischen dem positiven und dem rein positiven Gesetz zu unterscheiden ist; als positives Gesetz erscheint jedes eigens erlassene Gesetz, also auch ein solches mit naturrechtlichem Inhalt wie das Verbot des Raubes, des Diebstahls, das rein positive Gesetz dagegen verbietet oder gebietet etwas, was nicht schon durch das Naturrecht verwehrt oder vorgeschrieben ist, sondern vom Gesetzgeber unter den bestehenden Verhältnissen zum Beispiel als dem Gemeinwohl förderlich und in dessen Interesse erforderlich angesehen wird; die Vorschriften der letzten Art verpflichten, weil sie von der zuständigen Autorität gegeben wurden, die anderen überdies und vor allem, weil sie im Naturrecht enthalten sind. Speziell die positive göttliche Gesetzgebung oder das durch Offenbarung bekanntgegebene Gesetz war notwendig, weil der Mensch sein übernatürliches Ziel nicht aus sich zu erkennen und noch viel weniger per modum meriti zu erreichen imstande ist. Ja selbst die sekundären Folgerungen des natürlichen Sittengesetzes, mit Einschluss der später im Dekalog zusammengefassten, entschwanden vielfach dem Bewusstsein der Menschen, so dass eine Belehrung und irrtumsfreie Verkündigung durch Gott, der alle beseligen will (I Tim. 2, 4), erforderlich wurde. Auch die beste menschliche Gesetzgebung konnte der Welt das Heil nicht bringen, schon deshalb nicht, weil sich das menschliche Gesetz nicht auf die inneren Akte erstrecken kann und nicht einmal auf alle äußeren Akte, es muss sogar darauf verzichten, alles Böse zu verbieten und zu bestrafen, weil sonst viel Gutes beseitigt und der Nutzen für das Ganze gehemmt würde. Demgemäß war das göttliche Gesetz nötig und genügte weder das sittliche Naturgesetz noch dieses zusammen mit dem menschlichen Gesetz. Doch erfolgte die göttliche Gesetzgebung, die den Glauben und die Hoffnung auf Lohn voraussetzt, nicht in einem Akte, sondern in mehreren Stufen nach einem weisheitsvollen Plan. Einwände. Keineswegs ist durch das göttliche Gesetz das sittliche Naturgesetz in seiner Würde und Geltung geschädigt worden, ebensowenig beeinträchtigt das göttliche Gesetz den freien Willen des Menschen. In Wahrheit bleibt das natürliche Sittengesetz als natürliche Grundlage unangetastet bestehen, auch das göttliche Gesetz rechnet mit der Natur, die doch auf denselben göttlichen Willen zurückgeht; überdies fällt das alttestamentliche Sittengesetz seinen wesentlichen Bestimmungen nach mit dem Naturgesetz zusammen, wenn gleichwohl das geschriebene Gesetz gegeben wurde, so geschah dies, um die Stimme des Gewissens zu erneuern und zu verstärken, das Gesetz Christi aber erscheint als Vollendung des natürlichen Sittengesetzes. Der freie Wille seinerseits wird durch das göttliche Gesetz nicht beeinträchtigt, weil das göttliche Gesetz, angefangen von dem Gebote im Paradies, der Wahrheitsmitteilung und der Erziehung zu wahrer Freiheit dient, indem es zur Selbstbeherrschung und Ausgestaltung der Gottebenbildlichkeit führen soll. Das vormosaische Gesetz Die göttliche Gesetzgebung in vormosaischer Zeit beschränkt sich auf Einzelnormen, verkündet den Stammeltern und anderen Trägern der Offenbarung. Unter diesen Normen finden sich solche übernatürlichen und natürlichen Inhaltes, und neben den natürlichen Sittennormen finden sich weiterhin andere zeremonieller, rein positiver Art. So enthält die Genesis das Verbot der Menschentötung (Gen. 9, 6), dem Inhalt nach ein naturgesetzliches Verbot, ferner enthält die in der Genesis berichtete Offenbarung implicite das übernatürliche Gebot, an Gott, den Erlöser, zu glauben, auf ihn zu hoffen und ihn zu lieben. Dazu kommen gewisse rein positive, im natürlichen Sittengesetz nicht oder nicht in bestimmter Form enthaltene Vorschriften zeremonieller Art, nämlich das Sabbatgebot, das Gebot, Fleisch nicht mit dem Blute zu genießen, sowie die Unterscheidung zwischen reinen und unreinen Tieren, das Gebot der Beschneidung. Hierher gehört vielleicht noch als weiteres positives Gesetz das bürgerliche Gesetz der Leviratsehe, doch könnte es sich hierbei auch lediglich um eine Stammessitte handeln. Die sogenannten »noachischen« Gebote führt die jüdische Tradition auf Noe zurück; sie verlangen Ehrfurcht vor der Obrigkeit und verbieten Gotteslästerung, Götzendienst, Blutschande, Mord, Diebstahl und außerdem den Genuss von Blut und von Fleisch mit Blut; abgesehen von der letzten Vorschrift sind alle diese Normen solche naturrechtlicher Art. Es würde dem wirklichen Sachverhalt nicht entsprechen, wollte man annehmen, dass etwa die alten Speiseverbote in erster Linie oder gar ausschließlich physiologisch begründetem Widerwillen gegen gewisse Tiere und ähnlichen Motiven ihre Entstehung verdanken; vielmehr waren sittliche Beweggründe wie jener der Selbstverleugnung zweifellos maßgebend, dazu tritt dann später die Tendenz, heidnische Kulte möglichst wirksam abzuwehren. Das mosaische Gesetz Das mosaische Gesetz weist drei Bestandteile auf (Lev. 26, 45). Den wichtigsten Bestandteil bilden die Moralvorschriften, auf der Grundlage des Moralgesetzes beruht das Zeremonial- oder Kultgesetz, desgleichen das Judizialgesetz oder das bürgerliche Recht. Wenn auch diese Gesetze in den Kreis der göttlichen Gesetze aufgenommen wurden, so hängt es damit zusammen, dass aus dem israelitischen Volk der Erlöser hervorgehen und deshalb das Gottesvolk in besonderer Weise geheiligt und auf das Kommen des Herrn vorbereitet werden sollte. 1. Das alttestamentliche Moralgesetz Die Quintessenz der alttestamentlichen Moralvorschriften bietet der Dekalog. Die Vorschriften des Dekalogs sind ja nächste Folgerungen aus ganz allgemeinen Prinzipien, nämlich, wie schon Augustinus in seinen Quaestiones in Exod. feststellt, aus den Prinzipien der Gottes- und der Nächstenliebe: Gottes- und Nächstenliebe bilden, wie leicht zu erkennen, das Ziel des Gesetzes (Röm. 13, 9. I Tim. 1, 5), auf praktischem Gebiet aber ist das Ziel Prinzip oder erster Grundsatz. Die weiteren bestimmteren Moralsätze, die im alttestamentlichen Sittengesetz enthalten sind, stellen sich als Folgerungen aus den Dekalogsätzen dar. Somit bedeutet eine Würdigung des Dekalogs zugleich eine solche des alttestamentlichen Sittengesetzes. a. Positive Würdigung des Dekalogs Der Dekalog verdient die höchste Bewunderung sowohl wegen seines Inhalts als auch wegen der unvergleichlichen Ordnung, in der er die sittlichen Grundforderungen bietet. Für die Zehn Gebote bezeichnend ist der Umstand, dass sie das Gesetz der Menschheitsfamilie, der großen respublica humana sub Deo darstellen und deshalb unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles das Verhältnis des Menschen zu Gott und zu den anderen Gliedern der Gemeinschaft ordnen. Weiterhin ist den Zehn Geboten eigentümlich, dass sie ausnahmslos als nächste Folgerungen aus den Prinzipien des Naturrechts sich erweisen; allerdings ist das Sabbatgebot, sofern ein bestimmter Tag der Gottesverehrung festgesetzt ist, zeremonieller Art, aber es ist zugleich, sofern es der Forderung entspricht, irgendwelche Zeit der geistigen Erhebung (spirituali refectioni), der Gottesverehrung, zu widmen, ein Moralgesetz, und als solches steht es im Dekalog. Außerdem ist für die Zehn Gebote charakteristisch, dass sie sämtlich Vorschriften der Gerechtigkeit repräsentieren, es tritt bei ihnen die ratio debiti klar hervor, denn sie beziehen sich nicht auf die eigene Person, sondern auf den anderen, und hier ist einleuchtend, dass man verpflichtet ist, anderen zu geben, was ihnen gehört; besonders einleuchtend ist diese Forderung Gott, dem Herrn, und den Mitmenschen gegenüber, denen man in besonderer Weise verpflichtet ist, wie den Eltern, der Obrigkeit. Die Ordnung des Dekalogs trägt dem logischen und dem psychologischen Gesichtspunkt und vor allem der Bedeutung der Pflichten Rechnung. Zuerst werden die Pflichten gegen das Haupt der Menschheitsfamilie, gegen Gott, geregelt; ihm schuldet der Mensch, wie der Untertan dem Herrscher, Treue, Ehrfurcht und Dienst: er darf den Gott schuldigen Dienst nicht einem anderen widmen, das ist Götzendienst, er darf den göttlichen Namen nicht verächtlich behandeln, und er hat Gott den schuldigen Dienst zu erweisen; die schwerste Sünde bedeutet es, den göttlichen Kult Geschöpfen zuzuwenden, dann folgt die Verunehrung des heiligsten Namens und hierauf die Verletzung der Pflicht der Gottesverehrung durch Entheiligung des Sabbats. Auf der zweiten Tafel stehen die Gebote, die das Verhältnis zum Mitmenschen regeln, vor allem das Verhältnis zu den Eltern, sodann das zum Mitmenschen überhaupt. Nach den Pflichten der Religiosität werden somit die der Pietät, zuletzt die der eigentlichen Gerechtigkeit erwähnt, entsprechend der sittlichen Bedeutung der Pflichten und der Schwere der betreffenden Pflichtverletzungen, denn dieselbe Sünde, etwa die Beschimpfung, ist strenger zu beurteilen, wenn sie sich gegen Gott, als wenn sie sich gegen einen Menschen richtet, strenger, wenn sie sich gegen die Eltern, als wenn sie sich gegen einen Fremden richtet. Unter den Verfehlungen gegen den Nächsten stehen voran solche im äußeren Werke, es folgen die Wort- und die Gedankensünden, hier kommt der psychologische Gesichtspunkt zur Geltung, doch so, dass der sittliche der maßgebende bleibt. Unter den Tatsünden ist die gegen das Leben gerichtete Ungerechtigkeit die verwerflichste, ihr reiht sich an das Unrecht, verübt gegen den Nächsten hinsichtlich der persona cum proximo in matrimonio coniuncta (adulterium), diesem Unrecht folgt die ungerechte Verletzung des fremden Eigentums, der wirtschaftlichen Grundlage des Familienlebens. Auch die im achten Gebot genannte Wortsünde erscheint als eine Verletzung der Gerechtigkeit, sie betrifft an sich das falsche Zeugnis vor Gericht. Dasselbe gilt von den zuletzt verbotenen Gedankensünden, die leicht zur ungerechten Tat verleiten. So enthält der Dekalog in Wahrheit die prima legis elementa; mit souveräner Sicherheit sind diese und nur diese zusammengefasst, zusammengefügt zu einem Kosmos, der gleich der geschaffenen Welt mit ihrer Ordnung der Elemente bewundernswert ist. b. Relative heilsgeschichtliche Würdigung Die Offenbarung selbst stellt die große Bedeutung des alttestamentlichen Sittengesetzes fest und betont den Vorzug, der dem israelitischen Volke durch Gottes Gnade damit zuteil wurde (Deut. 4, 8); das alttestamentliche Gesetz enthielt »lebendige« Sprüche (Apg. 7, 38. Lev. 18, 5), sofern es den Weg zum Ziele wies, das Gesetz war »heilig, gerecht und gut« (Röm. 7, 12. 16); das Gesetz war gut, weil es das ungeordnete Begehren zügelte und weil es verwehrte, was die Vernunft verwerfen muss. Aber das alttestamentliche Sittengesetz war noch unvollkommen. Es war unvollkommen seinem Wesen nach, denn es war außerstande, durch sich selbst, gleich dem evangelischen Gesetz, zum Ziele zu führen, bot es doch nicht die Gnade und Kraft, die sittlichen Forderungen zu erfüllen (Röm. 9, 16. Gal. 2, 21). Ja angesichts seiner Existenz steigerte sich sowohl die Schuld als auch das Begehren, dieses entsprechend der menschlichen Neigung, das Verbotene als besonders verlockend zu betrachten (nitimur in vetitum semper cupimusque negata), die Schuld aber wurde gesteigert, weil die Sünde dessen, der das eigens erlassene Gesetz hat und kennt und es doch verletzt, größer ist als die Sünde dessen, dem nur die Stimme des Gewissens Zeugnis gibt, dass sein Tun unrecht sei (Röm. 5, 20. 7, 8. Gal. 3, 19); die Sünde ist also lediglich durch die Schuld der Menschen gemehrt worden, keineswegs hat das Gesetz selbst die Zunahme der Sünden bewirkt, sondern nur irgendwie, nämlich durch seine Unvollkommenheit in entfernter Weise sie veranlagt. Als unvollkommen erscheint das alttestamentliche Gesetz sodann, weil es vorwiegend Verbote enthält, sollte doch zunächst das israelitische Volk daran gewöhnt werden, das Böse zu meiden, um dann zur Tugend emporgeführt zu werden, und weil das Gesetz vielfach Verbote mit Strafandrohungen enthält, kann doch die Strafe nur äußere Handlungen erfassen. Unvollkommen war das Gesetz überdies in seiner Motivierung; kurz, meint Augustinus, könne man den Unterschied der beiden Testamente zum Ausdruck bringen mit den Worten: timor et amor; oft wird irdischer Lohn, langes Leben und Wohlstand, dem Gerechten in Aussicht gestellt, später verzerrten dann die Pharisäer ebendiesen Gedanken so sehr, dass sie im Reichtum ein untrügliches Zeichen göttlicher Huld und eigener Gerechtigkeit sahen. Nach dem Dargelegten begreift sich das Wort: lex vetus cohibet manum, non animum; freilich darf man nicht mit Kant, Hegel und ihren Schülern darin den Sinn finden, als ob das alte Gesetz nur das äußere Werk vorschreibe oder verbiete. Solche übertriebene und ungerechte Kritik verkennt vor allem völlig die ratio legis, die später Christus ein für allemal festgestellt hat. Sie lässt zudem außer acht, dass das sittliche Grundgesetz, der Dekalog, das ungeordnete Begehren ausdrücklich verbietet. Ferner darf nicht übersehen werden, dass wiederholt im Alten Testament die Tugenden des Glaubens, der Hoffnung und der Gottesliebe, des Gehorsams gegen Gott aus Liebe, die Nächstenliebe, Gesinnungen der Dankbarkeit, der Buße und andere tugendhafte Gesinnungen verlangt werden, Motive edlerer und höherer Art, die bei den Besseren auch deutlich hervortreten (Lev. 19, 2. 18. Deut. 6, 5. 11,13). »Die sittliche Gesinnung und Leistung gibt den Ausschlag in der reinen Jahwereligion« (Hehn). Dies trifft durchaus nicht nur auf die Haltung der didaktischen und prophetischen Bücher zu, wiewohl hier die innere Gesinnung in steigendem Maße betont wird, sondern auch auf die recht verstandene mosaische Gesetzgebung; die Vollendung des Sittengesetzes wurde durch organische Entwicklung der schon in das mosaische Gesetz gelegten Keime allmählich und stetig vorbereitet. Überall tritt so der göttliche Erziehungsplan zutage. Dem Volke Israel konnte angesichts seines sittlichen und kulturellen Standes nicht ein Gesetz, für Vollkommene passend, gegeben werden, sowenig als Kindern ein für Erwachsene berechnetes Gesetz auferlegt werden kann; stufenweise sollte das Volk zur Tugend emporgeführt werden. Noch eine weitere weise Absicht verband der göttliche Erzieher mit seinem Gesetzgebungswerke: wiewohl der zum Gesetz hinzutretende Glaube an den Erlöser rechtfertigen konnte, das Gesetz aus sich selbst war hiezu außerstande, die Folge war, dass die Menschen erkennen mussten, was sie, auf sich selbst gestellt, vermögen; so sollte das Gesetz als »Joch der Knechtschaft« und als »Zuchtmeister auf Christus hin« (Gal. 3, 24. 5, 1 u. ö.) das Bewusstsein der Hilfsbedürftigkeit wecken und steigern. c. Relative sittengesetzliche Würdigung des Dekalogs und des alttestamentlichen Gesetzes Der Dekalog mit seinem ethischen Gehalt und seiner Anordnung, mit der klaren, sicheren Zusammenfassung der Elemente der sittlichen Ordnung, mit der Betonung der Einzigkeit und Geistigkeit Gottes und der Forderung reiner innerer Gesinnung stellt unzweifelhaft die höchste moralgesetzliche Leistung vor Christus dar. Mag die babylonische Gesetzgebung mit der mosaischen eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen, in religiöser und ethischer Hinsicht gibt es zum Dekalog keine Parallele. Aber nicht etwa nur vom religiösen und ethischen Gesichtspunkt aus bleibt zum Beispiel das Gesetz Chammurapis (1947 bis 1905 v. Chr.) weit hinter dem mosaischen zurück, dasselbe ist auch in rechtlicher Beziehung, soweit die prinzipielle Seite in Frage kommt, der Fall; denn das Gesetz Chammurapis trennt Recht und Moral, während nach dem Sinn der alttestamentlichen Gesetzgebung das Recht aufs engste mit den sittlichen Forderungen verbunden ist und gleich diesen die Wurzel seiner verpflichtenden Kraft im göttlichen Willen hat; welche Folgen jene Trennung herbeiführen muß, ist leicht ersichtlich: das nicht mehr im göttlichen Willen begründete und mit der Moral verbundene Recht verwandelt sich in das Recht des Stärkeren, des Listigeren, das von der Nächstenliebe losgelöste und durch sie nicht ergänzte Recht vermag nicht mehr der Unterdrückung der Armen und Schwachen zu steuern, sondern wird dieser oft genug noch Vorschub leisten, es versagt gerade dort am meisten, wo seine Wirksamkeit am nötigsten wäre. Dazu kommt ein weiterer, geradezu auffallender Vorzug der mosaischen Gesetzgebung gegenüber allen antiken Gesetzgebungen, nämlich ihr Vorrang in sozialethischer Hinsicht; das mosaische Gesetz enthält eine Reihe wahrhaft sozial und human gedachter Bestimmungen zugunsten der Armen, der Witwen und Waisen, der Dienstboten und Sklaven, der Fremden, Bestimmungen, wie man sie in derart fortgeschrittener und systematischer Ausgestaltung und tiefer Motivierung sonst nirgends nachweisen kann. Vollends klar tritt die außerordentliche Bedeutung der alttestamentlichen Gesetzgebung hervor, wenn man überdies die im mosaischen Gesetz nicht fehlenden übernatürlichen Gebote des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe in Betracht zieht, die teils ausdrücklich gegeben, teils aus der Offenbarung und der Führung des Volkes zu erschließen sind. 2. und 3: Die Zeremonial- und Judizialvorschriften Die Moralvorschriften haben ihre Geltung ex ipso dictamine rationis, sei es der Vernunft als solcher oder der Vernunft, sofern sie vom Glauben erleuchtet ist, was die Vernunft so vorschreibt, trägt den Charakter des debitum (oder indebitum) bereits an sich, mag es nun auch noch positiv vorgeschrieben werden oder nicht. Dazu gehören die Vorschriften des Dekalogs sowie die daraus abgeleiteten Normen (Entlehntes ist zurückzugeben u. a.), weiterhin noch entferntere Normen (das Alter ist zu ehren; es ist verboten, den Namen Gottes ohne Grund zu nennen, ein ex Ede bekanntes Verbot, usw.). Anders verhält es sich mit den rein positiven Zeremonial- und Judizialvorschriften. Das Zeremonialgesetz regelte den göttlichen Kult, die Gottesverehrung, im Einzelnen, ordnete also an, welche Opfer darzubringen, welche Zeiten heiligzuhalten seien. Offenbar beruhen diese Zeremonialvorschriften auf einem sittlichen Gebot, nämlich auf dem Gebot, Gott anzubeten und zu verehren; die einzelnen Bestimmungen galten nur ex aliqua institutione, sie hatten verpflichtende Kraft, weil sie eigens von der Autorität festgesetzt worden waren, zuvor bestand keinerlei derartige Pflicht, es war sittlich indifferent, ob man so handelte oder nicht (In Eth. 5, 10, lect. 12, a—c). Ähnlich ist das gesamte Judizialgesetz oder das bürgerliche Recht in letzter Linie sittlich begründet, seine Grundlage bildet die Idee der Gerechtigkeit, die Forderung, dem Staate und dem Nächsten das Seine zu geben. Ein kleinerer Teil der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen ist naturrechtlicher Art, zumeist aber gelten die Einzelbestimmungen lediglich ex institutione, dank offizieller Festsetzung. Diese beiden Teile der mosaischen Gesetzgebung sind aufgehoben, wie überhaupt die ganze mosaische Gesetzgebung als solche, dadurch wird jedoch der naturgesetzliche Charakter der dort enthaltenen Sittennormen nicht berührt. Hinsichtlich der näheren Beurteilung ist zu unterscheiden. Wer die Kultvorschriften, das mosaische Gesetz im engeren Sinne (vgl. Gal. 3, 24. 4, 9), beobachtete, würde den Glauben bekunden, dass der Erlöser noch nicht erschienen sei; deshalb gelten diese Vorschriften als praecepta »mortifera«, es wäre schwer sündhaft, sie zu beobachten; so wohl seit der Zerstörung von Jerusalem. Die Judizialvorschriften hatten an sich den Zweck, die rechtlichen Verhältnisse des israelitischen Volkes zu ordnen, nur ex consequenti hatten sie vorbildliche Bedeutung, sofern nämlich jenes Volk und seine Geschichte im Ganzen auf den Erlöser hinzeigte (I Kor. 10,11). Mit der religiösen Bestimmung endigte zugleich die politische Bedeutung Israels, weshalb auch die bürgerlichen Gesetze ihre Geltung verloren haben, doch könnten sie übernommen werden, nur nicht in der Meinung, als verpflichteten sie noch kraft der alttestamentlichen Gesetzgebung, deshalb werden diese Vorschriften als praecepta »mortua« bezeichnet. Hier legt es sich nahe, die Sitte des Schächtens zu erwähnen (vgl. z. B. Lev. 1, 5). In dieser Hinsicht hat zu gelten, dass nur dann, wenn das Schächten in einer das menschliche Gefühl verletzenden Weise vorgenommen würde, ein Anlass und ein Recht zu staatlichem Einschreiten gegeben wären. Das christliche Gesetz Das alttestamentliche Gesetz ist durch Christus abgeschafft worden, ohne dass jedoch der Herr dessen natürliche Sittenvorschriften als solche im mindesten angetastet hätte, er hat diese vielmehr durch sein neues Gesetz zur Vollendung gebracht (Matth. 5, 17). 1. Existenz des christlichen Gesetzes Gewissen Bestreitungen oder Unterschätzungen des evangelischen Gesetzes gegenüber sind Existenz und Bedeutung des neutestamentlichen Sittengesetzes eigens zu erweisen. a. Bestreitung des gesetzlichen Charakters des Evangeliums Eine gewisse einseitige mystische Richtung bestritt zwar nicht die Existenz des christlichen Gesetzes, aber sie verkannte dessen Bedeutung wenigstens für den vollkommenen Christen, in dem Christus selbst befehle und seine Gebote gebe. Gegen diese Auffassung sind gewichtige Bedenken geltend zu machen. Erstens ist sie, praktisch betrachtet, gegenstandslos, denn es wäre ein Verstoß gegen die Grundvoraussetzung tugendhafter Gesinnung, wollte einer annehmen, er sei gerecht. Abgesehen davon wird sowohl die soziale Bedeutung des Gesetzes als auch sein ethischer Wert für den einzelnen außer acht gelassen; das Gesetz ist für die Gemeinschaft unzweifelhaft nötig und deshalb von Bedeutung, und ebendeswegen muss es auch für das Glied der Gemeinschaft von Bedeutung sein, schon um des guten Beispiels willen; sodann ist das Gesetz nicht etwa lediglich Zwangsnorm, sondern auch Vernunftnorm und Wahrheitsmitteilung (Aristoteles, Pol. 3, 16), die Annahme des einzelnen, er könne dieser Hilfe und Belehrung entraten, wäre Selbsttäuschung. Gegen die zurückgewiesene Auffassung sprechen auch deren Folgen: die Folgen waren Antinomismus und Libertinismus, Unbotmäßigkeit und Sittenlosigkeit, wie die Geschichte der Lollarden, Beghaden und Beghinen zeigt. Zuzugeben ist nur, dass der Gerechte aus innerem Antrieb die Gesetzesforderungen erfüllt, die mit seiner Überzeugung und seinem ganzen Wollen völlig harmonieren, diesem Wollen drückt die Caritas, infusa per Spiritum Sanctum, den Charakter auf, die Caritas aber ist des Gesetzes Erfüllung (vgl. I Tim. 1, 5. Röm. 13, 10); nichts anderes will der Apostel sagen, wenn er feststellt, das Gesetz sei bestimmt für Gottlose, also für Menschen zügelloser Naturlust, nicht für den in Christus Gerechtfertigten, weil er es nämlich aus innerstem, freiem Antrieb erfüllt (I Tim. 1, 8ff.). Weiter gingen die Reformatoren, indem sie den gesetzlichen Charakter des Evangeliums überhaupt bestritten. Nach Luther hat Christus alles für uns getan, für uns auch das Gesetz erfüllt, also bleibt kein Gesetz übrig, auch kein Gesetz der Liebe. Das für Frömmigkeit und Seligkeit Notwendige hat Christus verlegt in einen Glauben, der Hinnahme einer fremden Heiligkeit ist. Die werktätige Sittlichkeit auf Erden ist nicht sittliches Gesetz im Sinne des absolut Verpflichtenden, gehört vielmehr einer tieferen, für das letzte Ziel indifferenten Sphäre an, der bürgerlichen Ordnung, dem sozialen Lebenskreis; die Idee des Gesetzes als einer durch die Liebe verinnerlichten Pflichtnorm ist so preisgegeben. Demgemäß kamen die Reformatoren von ihrer Erlösungslehre aus zur Bestreitung der Existenz eines evangelischen Gesetzes, ferner berufen sie sich auf die durch Christus gebrachte evangelische Freiheit und auf die »Abschaffung des Gesetzes«, wovon in der Schrift die Rede ist. Luther ist der Ansicht, die Gebote Gottes gehören zum Alten Testament, sie schreiben sittliche Reinheit vor, damit der Mensch sein Unvermögen erkenne und an sich zweifle, das Neue Testament dagegen enthalte nur Verheißungen; der Glaube ist das erste Gebot, in dem leicht alle anderen erfüllt werden, der Christ braucht kein Werk zur Rechtfertigung oder Bewahrung dieser, er ist frei von allen Gesetzen, auch dem der Liebe. Diese gesamte Auffassung und ihre Begründung beruht auf einem mehrfachen Irrtum, einem Irrtum dogmatischer, exegetischer und logisch-ethischer Art. In Wahrheit bedeutet die objektiv erfolgte Erlösung noch nicht die subjektive Erlösung und deren Aneignung, die vollkommene christliche Freiheit ist für den Christen ein hohes Ideal, sie ist kein fertiges Geschenk, die in der Schrift erwähnte Aufhebung und Veraltung des Gesetzes betrifft lediglich das alttestamentliche Gesetz als solches, nicht das sittliche Naturgesetz und noch viel weniger überhaupt jegliches Gesetz, als ob es jetzt für den Christen kein Gesetz mehr gäbe. Ebenso ist es nicht berechtigt, Gesetz und Freiheit als unversöhnliche Gegensätze zu betrachten; das Gesetz ist nach Aristoteles eine Vernunftnorm, eine ordinatio rationis, und die wahre Freiheit besteht darin, dass der Wille der Vernunft folgt, schreibt doch die Vernunft dem Willen vor, was er zu tun und zu lassen hat, um sein höchstes Ziel zu erreichen; »der tiefste Grund, worin das Gesetz gewissermaßen wurzelt und seine Notwendigkeit hat, liegt darum in der Willensfreiheit des Menschen selbst, sofern nämlich zwischen unserem Wollen und der richtigen Vernunft der Einklang gesichert werden soll; ganz verkehrt ist daher die Behauptung, der Mensch müsse, weil frei, gesetzlos sein, denn dies hieße, die Freiheit müsse vernunftlos sein, im Gegenteil, weil der Mensch frei ist von Natur, deshalb muss er dem Gesetze untergeben sein«. Es bedeutet demgemäß eine Verkennung des Gesetzes, wenn Luther das Gesetz als etwas Schreckendes und Unerträgliches und der Freiheit Widersprechendes erachtet. Übrigens wurde Luther zu der dargelegten Auffassung des Verhältnisses von Gesetz und Christenleben verleitet durch seine Lehre von der natürlichen Verderbtheit und Unfreiheit des Menschen, der das Gesetz nicht zu erfüllen vermag. Die Folgen der Irrlehre der Reformatoren waren ähnliche wie die oben erwähnten. Angesichts der entfesselten Unbotmäßigkeit und Ausschweifung wandte man sich deshalb in späterer Zeit wieder mehr vom Anomismus ab und dem Nomismus zu. Doch fehlt wie sonst, so in diesem Stück und besonders auf dem Gebiete der Praxis die erforderliche Entschiedenheit und Einmütigkeit; auch jetzt noch weisen einzelne Darstellungen der protestantischen Ethik Sätze gleich jenen Luthers auf, als bestünde für den Christen kein Gesetz, als wären sie frei von jedem Gesetz, und ähnliche verwirrende Sätze subjektivistischer Art. b. Nachweis des neutestamentliehen Gesetzes Christus wird schon vom Propheten Isaias als der kommende Gesetzgeber verkündet, und der Herr tritt in der Tat als Gesetzgeber auf (Is. 33, 22. Joh. 13, 34. 15,10. Luk. 6, 20 ff. u. ö.). Jesus bestätigt autoritativ sittliche Vorschriften (Matth. 19, 18 f. u. ö.). Paulus und Jakobus reden daher ausdrücklich bereits von dem neuen Gesetz (Röm. 3, 27. 8,2. Gal. 6, 2. Jak. 1, 25. 2, 12); Paulus spricht von »Bestätigung« des Gesetzes (Röm. 3, 31) und betont, der Glaube stoße es nicht um, weshalb auch nur die Vollbringer des Gesetzes gerechtfertigt werden (Röm. 2, 13. Jak. 1, 22. Matth. 7, 21). Allerdings darf man sich unter dem neutestamentlichen Gesetz nicht ein kodifiziertes Sittengesetz mit systematisch geordneten Einzelbestimmungen denken, vielmehr bietet das Evangelium oft nur allgemeine Ideen vollkommener Sittlichkeit, die zum Teil erst durch geistige Auslegung zu gewinnen sind (Matth. 5, 29f.. 19,29). Ganz im Sinne des Evangeliums hat daher die Kirche erklärt: Si quis dixerit, Christum hominibus datum fuisse ut redemptorem, cui fidant, non etiam ut legislatorem, cui oboediant, a. s. (Trid. sess. 6, can. 21). 2. Wesen und Inhalt des christlichen Gesetzes Thomas hat die Frage nach dem Wesen des christlichen Gesetzes auf Grund der christlichen Tradition, wie sie besonders Augustinus feststellte, klar beantwortet. Gleichwohl wird diese wichtige Lehre vielfach kaum beachtet, was, abgesehen von der Wichtigkeit der Frage an sich, schon deshalb ein Fehler ist, weil dann das Verhältnis von christlichem Gesetz und Naturgesetz mehr oder weniger ungeklärt bleibt und weil man nicht genötigt wird, über das Wesen des natürlichen Sittengesetzes sich klare Rechenschaft zu geben. a. Das Wesen eines Dinges bestimmt sich nach dem vorzüglichsten Bestandteil, daher besteht das neue Gesetz primär in der Gnade des Heiligen Geistes, die den Christusgläubigen verliehen wird, denn der Apostel bezeichnet geradezu die Gnade des Glaubens als »Gesetz«, wenn er schreibt, alles Rühmen sei ausgeschlossen, allerdings nicht durch das Gesetz der Werke, aber durch das Gesetz des Glaubens (Röm. 3, 27); und wieder stellt er fest: »Das Gesetz des Geistes des Lebens hat mich befreit vom Gesetz der Sünde und des Todes« (Röm. 8, 2). »Ich lege mein Gesetz«, so spricht der Herr selbst im Hinblick auf das neue Gesetz, »in ihr Inneres und in ihr Herz schreibe ich es« (Jer. 31, 31 ff. Hebr. 8, 10). Mit diesen ins Herz geschriebenen Geboten ist nach der Erklärung des heiligen Augustinus nichts anderes gemeint als die Gegenwart des Heiligen Geistes. Seinem innersten Wesen nach ist demgemäß das neue Gesetz die erleuchtende und bewegende Gnade des Heiligen Geistes selbst. Was nun den sittlichen Ideengehalt des Evangeliums im Übrigen betrifft, so haben alle diese Bestimmungen untergeordnete, sekundäre Bedeutung: sie haben entweder den Zweck, für den Empfang der Gnade zu disponieren oder den Gebrauch der erlangten Gnade zu regeln. Zu der ersten Gruppe von Bestimmungen gehören Vorschriften über Glauben, Sakramente und Weltverachtung; der Mensch muss nach Intellekt und Willen auf den Empfang der Gnade vorbereitet werden, intellektuell wird er vorbereitet durch den Glauben, durch den er die Gnade des Heiligen Geistes erhält, dem Willen nach durch Lossagung von der Welt, weil nur so der Mensch der Gnade teilhaftig werden kann. Der Gebrauch der Gnade aber erfolgt und bekundet sich in den Werken der Tugend, in der Erfüllung der Moralvorschriften. Im Einzelnen sind noch zwei Eigenschaften des christlichen Gesetzes zu erklären, das christliche Gesetz ist ein neues Gesetz, und es ist das vollkommene Gesetz. b. Christi Gesetz ist ein neues Gesetz, die Gnade begründet nämlich ein neues Verhältnis zu Gott, das Verhältnis der Gotteskindschaft (Joh. 1, 12), so erhält der sittliche Akt und Habitus eine neue Beziehung durch die Caritas, die mit der Gnade in die Herzen eingegossen wird. Neu sind überdies jene Vorschriften, die sich auf die der Begründung und Ausgestaltung der übernatürlichen Gottebenbildlichkeit dienenden Sakramente beziehen, desgleichen die Vorschriften, die das Verhältnis zur Kirche regeln, man nennt diese Bestimmungen leges consequenter morales, weil sie sich unter der Voraussetzung der Stiftung der Kirche und der Einsetzung der Sakramente folgerichtig ergeben. Die Moralgrundsätze des Naturgesetzes aber hat Jesus nicht etwa in dem Sinne erneuert, dass er zum Teil wesentlich neue Prinzipien gelehrt oder das alttestamentliche Moralgesetz abgeändert hätte, vielmehr hat er dieses nur nach den letzten Ideen und Motiven klargelegt und sichergestellt, so besonders in der Bergpredigt, enthaltend die erschöpfende christliche Lehre über die inneren Bewegungen der Seele (motus animi). Ihre Krönung empfangen die sittlichen Ideen im neuen Ideal der evangelischen Räte, entgegengesetzt der Augenlust, Fleischeslust und Hoffart des Lebens. c. Das Gesetz Christi ist das vollkommene Gesetz: als Gesetz der Gnade, denn es besteht vornehmlich in der Gnade des Heiligen Geistes und bietet so zugleich mit der Gnade das Mittel, das Gesetz zu erfüllen, als Gesetz des Glaubens, wird doch die Gnade nur auf Grund des Glaubens verliehen, als Gesetz der Liebe, denn die Gnade bewirkt die Hinneigung zum Guten, und diese Hinneigung zum Guten im höchsten Sinn, nämlich zu Gott, oder die Caritas treibt die Gläubigen an, aus Liebe zur Tugend das Gute zu tun, als Gesetz der Freiheit (Jak. 1, 25), ist doch kein Tun freier als jenes ex caritate, die aus eigenem Antrieb das Gesetz erfüllt. Das neue Gesetz ist außerdem ein solches mit vollkommener Sittenlehre und absoluter Zuverlässigkeit. Nie ist es gelungen, das christliche Sittengesetz auch nur in einem Punkte zu verbessern oder zu überbieten. Selbst dem Christentum ablehnend gegenüberstehende Ethiker verraten durch die ganze Art ihres Urteils, dass sie im Grunde genommen nach den sittlichen Ideen Christi als den idealen Normen zu urteilen pflegen. Die Kirche hat entgegengesetzte Auffassungen verworfen, so die Idee der Ablösung des Gesetzes Christi durch ein solches des Heiligen Geistes; diese Meinung vertrat der Montanismus, auch Tertullian erklärt lediglich die regula fidei für vollendet, während die Sittenlehre einer Veränderung und Verbesserung fähig sein soll; im Mittelalter wurde durch Joachim von Fiore ein bald eintretendes Zeitalter des Heiligen Geistes verkündigt, ähnlich von den Apokalyptikern des 13. und 14. Jahrhunderts, die ihm folgten. Desgleichen hat die Kirche moderne Irrtümer verurteilt, nämlich die religionsphilosophische Hoffnung auf ein »johanneisches« Zeitalter, ferner die rationalistische Theorie von der unbegrenzten Entwicklung der unvollkommenen Offenbarung, entsprechend dem unendlichen Fortschritt der menschlichen Vernunft, eine Anschauungsweise, wie sie dem Modernismus eigentümlich ist. d. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Verbindlichkeit des neutestamentlichen Gesetzes sich auf alle Zeiten erstreckt (Hebr. 13,20. Apok. 14,6), ebenso erstreckt sie sich auf alle Menschen, weil Christus der göttliche Logos und der souveräne Gesetzgeber der Menschheit ist (Matth. 28,18 ff.). Unmittelbar verpflichtet nur das Gebot, die Taufe zu empfangen, sowie das Gebot, Mitglied der Kirche zu werden, die anderen Vorschriften des positiven göttlichen Gesetzes verpflichten daher nur in mittelbarer Weise. Doch können Verfehlungen gegen das positive göttliche Gesetz, sofern es sich nicht um naturgesetzliche Bestimmungen handelt, seitens derer, die nie davon gehört, nur als materielle Sünden betrachtet werden. Die Frage, ob die Kirche von dem göttlichen Gesetz dispensieren könne, ist dahin zu beantworten, dass sie die Kompetenz dazu nicht besitzt, wenn es sich um die Substanz des Gesetzes handelt, die Kirche besitzt dagegen eine solche Gewalt, wenn sie ihr vom höchsten Gesetzgeber eingeräumt ist und zugleich ein freier Akt der ihr Unterstellten in Betracht kommt, der kirchlicher Jurisdiktion unterworfen ist; so ist die Eheschließung Sache des freien Willens, die Kirche kann aus wichtigen Gründen eingreifen, solange nicht infolge Vollzugs der Konsens schlechthin unwiderruflich geworden ist; eine Ehe von Heiden zu scheiden, wäre die Kirche jedoch wohl nicht kompetent, anders freilich, wenn ein Teil christlich geworden ist (vgl. das Privilegium Paulinum in favorem fidei, C. c. 1120 ff.). Im übrigen kann die Kirche das göttliche Gesetz nur auslegen, allerdings in unfehlbarer Weise, sie kann es modifizieren und näher bestimmen und ratione boni communis erklären, dass es unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet. Signatur ~ Papsttreu + Marianisch + Dogmentreu ~ http://www.viaveritas.eu | |||
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Hat nicht die Kirche den Wortlaut des 6. Gebotes verfälscht? Das 6. Gebot, wie es Gott auf dem Berge Sinai gab, lautet: Du sollst nicht ehebrechen! Ist es nicht eine unzulässige Erweiterung und Umdeutung des Gebotes, wenn es im Katechismus heißt: Du sollst nicht Unkeuschheit treiben? Während Gott offenbar nur die eheliche Untreue, den Ehebruch verbietet, stellt die Kirche im Katechismus weit umfassendere Forderungen als die Bibel. Der Vorwurf ist ganz und gar unberechtigt. Allerdings lautet das Gebot von Sinai: Du sollst nicht ehebrechen, aber es ist doch so, dass die Aufzählung der 10 Gebote überhaupt nur stichwortartig die Sündengruppe anführt, nicht die einzelnen Sünden. So ist im 5. Gebot nur vom Töten die Rede: Du sollst nicht töten! Aber in Wirklichkeit sind damit doch alle Schädigungen an Leib und Seele, alle Vergehungen gegen die Nächstenliebe in Wort und Tat inbegriffen. Wäre es nicht töricht, wenn jemand behaupten wollte: Das 5. Gebot verbietet nur das Töten, aber einen andern verwunden oder zum Krüppel schlagen, das ist nicht verboten, denn daran stirbt man ja nicht. Ebenso ist im 7. Gebot nur vom Stehlen die Rede. Aber es ist doch klar, dass nicht nur der Diebstahl, sondern jede Schädigung des Nächsten an seinem Eigentum Sünde ist. So ist auch im 6. Gebot das Wort „Ehebruch" die Bezeichnung für eine ganze Gruppe von Sünden, das Stichwort, durch das alle übrigen Missbräuche des geschlechtlichen Lebens verboten sind. Dass Gott durch das Gebot vor allem das Eheleben schützt, ist verständlich. Ist doch nach Gottes Willen die Ehe der einzige gesetzliche Bereich, in dem der Mensch die von Gott ihm gegebene Schöpfungskraft betätigen darf. Dass das 6. Gebot aber über die eheliche Untreue hinaus jede die Ehe in ihrer Wurzel gefährdende und die Seelenreinheit bedrohende Sünde verbietet, wird aus wiederholten Stellen der Hl. Schrift und mehrfachen Äußerungen Jesu und der Apostel klar. Jesus sagte z. B.: „Aus dem Herzen kommen die bösen Gedanken, Unzucht, Diebstahl, Mord, Ehebruch, Schamlosigkeit, Betrug . . . lauter Böses, das den Menschen verunreinigt“ (Mt 7,24.) Paulus schrieb an die Epheser: „Unzucht und jede Art von Unreinheit soll unter euch nicht einmal zum Gegenstand des Gespräches gemacht werden, wie es Heiligen ziemt; ebensowenig Gemeinheit oder schlüpfrige Witze — Dinge, die sich nicht gehören. Denn das merkt euch: Kein Unzüchtiger oder Unreiner hat Anteil an dem Reiche Christi und Gottes" (Ep 5,3). Wenn nun jede Art von Unreinheit Sünde ist, dann ist auch all das Sünde, was zur Unreinheit führt. Wie das 5. Gebot auch den Zorn und Hass verbietet, weil sie leicht Anlass zum Mord geben, so verbietet das 6. Gebot alles das, was zur Unkeuschheit verleiten kann, seien es Gedanken oder Blicke, Worte oder irgendwelche Gelegenheiten wie schlüpfrige Lektüre, aufreizende Schauspiele und Filme, unpassende Vertraulichkeiten, gefährlicher Umgang . . . Schon das älteste schriftliche Zeugnis des christlichen Zeitalters nach der Hl. Schrift, die Zwölf-Apostel-Lehre, zählt das 6. Gebot in etwas erweitertem Wortlaut auf: „Du sollst nicht ehebrechen, keine Knabenschändung begehen und keinen außerehelichen Verkehr pflegen“ Ebenso sind auch die späteren Kirchenschriftsteller alle der Ansicht, dass im 6. Gebot keineswegs bloß der Ehebruch verboten ist, sondern jeder Missbrauch des Geschlechtlichen. Signatur ~ Papsttreu + Marianisch + Dogmentreu ~ http://www.viaveritas.eu | |||
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Die Brüder haben Joseph verkauft, wie wenn er ihr Eigentum wäre; ja sie wollten ihn töten, wie wenn sie Herr über sein Leben wären. Wie einst Kain seinen Bruder Abel getötet hat. Das ist eine große, himmelschreiende Sünde. Gott hat ein eigenes strenges Gebot gegeben, das Fünfte: Du sollst nicht töten! Ja Gott will, dass wir auch niemand überhaupt am Leibe oder an der Seele schaden. Katechetischer Lehrgehalt: 1. Gott der Herr des Lebens. Wer hat den Menschen erschaffen? Wem gehört er? Wer ist sein Herr? Gott! Wer hat allein das oberste Recht über ihn? Gott. Er hat dem Menschen das Leben gegeben, er allein darf es nehmen; denn der Mensch gehört Gott mit Leib und Seele. Nicht einmal die Eltern haben ein Recht über das Leben, nicht einmal beim kleinsten Kinde. 2. Sünden gegen das Leben des Leibes a) Töten: Wer einen Menschen ungerecht tötet, sündigt gegen Gott. Ob man einen totschlägt oder totschießt oder ins Wasser wirft, dass er untergeht, oder verhungern lässt, ist nebensächlich. Wer tot ist, hat kein Leben mehr, kann nicht mehr sprechen, nichts mehr arbeiten, alle Güter der Welt nützen ihm nichts mehr, sind ihm mit dem Leben genommen. Man begräbt ihn. Die Eltern und Geschwister weinen wochen- und jahrelang; die Kinder müssen vielleicht hungern, weil der Vater tot ist. An all dem ist der Mörder schuld. Wie schlimm ist diese Sünde (gegen Gott — gegen den Toten — gegen die Angehörigen)! Einwand: Ja, aber wenn einer ein großer Verbrecher ist, selbst Menschen totgeschlagen hat? Den darf der Richter töten (das deutsche Grundgesetz verzichtet darauf!), das ist nicht ungerecht. Oder wer ungerecht angegriffen wird, darf sich wehren, darf den sogar töten, der ihn überfällt und umbringen will, das ist nicht ungerecht; er hätte wegbleiben sollen. Wenn ein ganzes Volk überfallen wird im Krieg, darf es sich wehren (Soldaten im Krieg). Es sündigt nur, wer ungerecht andere tötet. b) Verwunden: Aber wenn einer einen andern nicht ganz totschlägt wie jene Räuber (vgl. barmherziger Samaritan)? Sie lassen ihn halbtot liegen und er stirbt, wenn niemand zu Hilfe kommt; das ist eine große Sünde. Und wenn er nicht stirbt? Auch. Man darf auch andere nicht blutig schlagen, schlagen, dass sie krank werden. Beispiel: Ein Mann hat einen anderen so auf den Rücken geschlagen, dass seine Lunge innerlich verletzt wurde, so dass er krank wurde und nach Jahren starb. c) Schlagen: Man darf andere überhaupt nicht ungerecht schlagen! Was wird ein Vater sagen, wenn er dazu kommt, wie ein fremder Mensch sein Kind ungerecht schlägt? Und nun sind wir doch alle Kinder Gottes. Wird der liebe Gott es sich gefallen lassen, dass man seine Kinder ohne Grund und unverdient schlägt? Nein. Das wird Gott strafen auf dieser oder in der anderen Welt. Wer hat ein Recht zu schlagen? Verwunden, töten dürfen auch die Eltern nicht, nicht einmal wir selbst dürfen uns töten oder am Leib und Leben schaden! Schaut wie Gott uns liebt! Er schützt seine Kinder, er gebietet allen Menschen: Schlagt, verwundet, tötet mir meine Kinder nicht! Ich, der Vater im Himmel, verbiete es, sie gehören mir. Ihr dürft ihnen nicht schaden: nicht am Leib. 3. Sünden gegen das Leben der Seele Und erst recht nicht an der Seele. Wer schadet der Seele? "Wer eines zur Sünde verführt. Jede kleine Sünde ist wie eine Wunde an der Seele. Wer eines in eine große Sünde, eine Todsünde, führt, der nimmt seiner Seele das übernatürliche, göttliche, himmlische Leben. Ohne das kann sie nicht im Himmel leben, sondern nur in der Hölle. Wer das absichtlich tut, der ist ein Helfer des Teufels. Dieser ist der große Verführer. Aber böse Menschen und Kinder helfen ihm. Der Teufel gibt ihnen auch einmal den Lohn dafür, für den Seeelenmord. Wo? In der Hölle. Wie schlimm ist das! Der Heiland sagt es: „Wehe dem Menschen, der einen andern in die Sünde führt (ärgert = arg, ärger macht). Besser wäre es für ihn, man würde ihm einen Mühlstein an den Hals hängen und ihn ins Meer werfen, wo es am tiefsten ist", damit er sicher untergeht. Besser ist es, er verliert das Leben des Leibes, als er und andere verlieren das Leben der Seele. Wer aber jemand zur kleinen Sünde verführt, schadet auch der Seele des andern und der eigenen Seele. Nur dass er das übernatürliche Leben nicht tötet. Deswegen verbietet Gott im 5. Gebot, andern und auch sich selber am Leibe und an der Seele zu schaden. 4. Der Weg zu diesen Sünden Wie kommt jemand dazu, dass er einen schlägt oder gar totschlägt? a) Durch Neid und Hass, wie die Brüder Josephs. Auch das ist schon Sünde. b) Durch Zorn: Menschen geraten in Streit, Schimpfen, schlagen einander blutig, tot. c) Durch Unmäßigkeit im Trinken und Essen. Diese Sünde schadet auch dem eigenen Leib; sogar das unmäßige Wassertrinken. Beispiel: Ein Knabe kam ganz überhitzt am kalten Brunnen vorbei, trinkt gierig aus der Röhre das eiskalte Wasser; es schaudert ihn, er wird krank, bekommt Lungenentzündung, stirbt. d) Durch Verführung. Böse Menschen möchten auch andere bös machen. Sie verführen sie zu Sünden, zu welchen? Zum Naschen, Stehlen, Lügen, Unkeuschheit etc. Wenn man andere zur Sünde verführt hat, muss man auch sagen, zu welcher Sünde man sie verführt hat, ob zu einer schweren Sünde. Dann hat man nämlich selbst auch eine schwere Sünde. All diese Sünden beziehen sich nur auf die Menschen. Tiere darf man töten, ihr Fleisch essen. Wir sind Herr über ihr Leben. Aber quälen darf man sie auch nicht; dazu hat sie Gott nicht erschaffen. „Quäle nie ein Tier aus Scherz, denn es fühlt wie du den Schmerz!“ Lesen des Beichtspiegels: Jetzt können wir den Beichtspiegel verstehen! Anwendung fürs Leben: a) Liebe. Das größte Gebot Gottes ist die Liebe. Wer Gott liebt, liebt auch die Kinder Gottes! Das Heilandsgebot: Wir sollen die andern lieben wie uns selbst. Schade also niemand an der Seele und nicht am Leibe! Was du nicht willst, dass man dir tu', das füg auch keinem andern zu! Wie ist es bei euch mit dem Schlagen? Schimpfen? Streiten? Neid? Zorn? Dein Vorsatz, wie muss er heißen? b) Verführe niemand! Oder ist da ein Verführer unter euch, wie schlimm wäre das! „Ein schlimmer Gesell führt hundert in die Höll'." c) Führe andere zum Guten! Hast du andere schon zum Guten geführt? Durch Wort, Beispiel, Gebet? Was willst du dir vornehmen? Signatur ~ Papsttreu + Marianisch + Dogmentreu ~ http://www.viaveritas.eu |
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