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DirkGrund 
Super Star



Status: Offline
Registriert seit: 07.09.2006
Beiträge: 242
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Erstellt am 08.09.2006 - 12:18
Leider werden Umzüge durch die Leistungsträger nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen finanziert.
Bei Aufnahme einer Arbeitsiehe auch § 22 Absatz 3 SGB II in Verbindung mit § 53 Absatz 3d SGB III
Zur Senkung der Unterkunftskosten/Mietkostensiehe auch § 22 Absatz 3 Satz 2 SGB II
Mehrbedarf Wohnraum bei Familienzuwachssiehe auch § 22 Absatz 3 Satz 2 SGB II
Verlust des bisherigen Wohnraume siehe auch § 22 Absatz 3 Satz 2 SGB II gilt der Grundsatz, Obdachlosigkeit ist zu vermeiden!
Gesundheitsbedingte Gründehier gilt es natürlich statthafte und gewichtige Gründe aufzuführen. I.d.R. wird hier nur ein Umzug innerhalb der Kommune finanziert!
Weiterhin kann niemand durch die Ämter gezwungen (siehe auch Artikel 11 Grundgsetz "Freizügigkeit" ) werden in eine andere bzw. preiswertere Wohnung umzuziehen. Das Amt braucht dann aber nur noch die als angemessen zu betrachtenden Unterkunfts- und Heizkosten zu tragen. Die Differenz muss dann der Leistungsempfänger selber aus seiner Grundregelleistung bestreiten.
Des weiteren darf das Amt aber auch keinen Umzug VERBIETEN wg. dem Art. 11 GG. Es braucht aber nicht die Kosten eines Umzuges zu tragen, wenn keine wichtigen Gründe für einen solchen vorliegen.
mfg Dirk Grund
Signatur
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Je korrupter der Staat ist, desto mehr Gesetze braucht er.(Tacitus (55-116 n.Chr))
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looser4737 
Neu dazu gekommen
Status: Offline
Registriert seit: 13.12.2006
Beiträge: 9
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Erstellt am 29.12.2006 - 12:55
dafür selbst zahlen muss. Kosten für Umzug, ggfs. Gebühren, etc.
Toll .......
<Gast>
unregistriert
Erstellt am 19.01.2007 - 16:38
Die hat man aber wenigstens noch abgeholt.
Alles schön amtlich, nicht so, wie im Propagandafilm.
Jedenfalls vor der Kriegszeit.
Aber das Ende kennen wir ja.
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